Post- und Fernmeldegeheimnis

Wird oft auch als Brief- und Telefongeheimnis bezeichnet. Es ist in Art. 10 Abs. 1 GG garantiert und darf nur auf richterliche Anordnung, bei Gefahr im Verzug auch durch die ~»Staatsanwaltschaft, gebrochen werden (Briefbeschlagnahme, §99 StPO; Anordnung des Abhörens von Telefonen und der Aufnahme von Gesprächen auf Tonband, § 100a StPO), wenn der Verdacht besteht, daß jemand eine schwere Straftat begangen hat. Die Überwachung ist dem Betroffenen sobald wie möglich mitzuteilen (§101 StPO). Leider haben die Notstandsgesetze diese klare rechtsstaatliche Regelung dahingehend durchbrochen, daß «zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung» auch andere Behörden (insbesondere der Verfassungsschutz) das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzen dürfen, ohne daß dies dem Betroffenen mitgeteilt zu werden braucht und ohne daß eine richterliche Überprüfung möglich wäre (Art. 10 Abs. 2 GG). Stattdessen wurde eine Überprüfung durch Beauftragte des Parlaments vorgesehen, was allen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gewaltenteilung, zuwiderläuft.




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