Postbeschlagnahme

Beschlagnahme.

Weisung an ein Postunternehmen, sämtliche oder einzelne bereits vorliegende und/ oder zukünftig zu erwartende Postsendungen und Telegramme auszusondern. §99 StPO unterscheidet zwischen der Beschlagnahme von Postsendungen, die an den Beschuldigten gerichtet sind (S.1) und solchen, die vom Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind (S.2). Für die Anordnung ist gemäß § 100 Abs. 1 StPO das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Postbeschlagnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Die Öffnung der Postsendungen
steht gemäß § 100 Abs. 2 StPO dem Richter zu, der diese Befugnis der Staatsanwaltschaft im Eilfall übertragen kann. §§ 99, 100 StPO gelten entsprechend für die weniger einschneidende Maßnahme eines Auskunftsersuchens an Postunternehmen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der mit der Postbeschlagnahme verbundene Eingriff in Art.10 GG gebieten, dass ein konkreter Verdacht hinsichtlich einer nicht nur geringfügigen Straftat besteht.
Die Beschlagnahme elektronischer Post (E-Mails) unterliegt nicht § 99 StPO; insofern kommt die Anwendung der Vorschriften der Beschlagnahme bzw. Telekommunikationsüberwachung in Betracht.

Beschlagnahme.




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