Potestativbedingung

liegt vor, wenn bei einem Rechtsgeschäft der Bedingungseintritt und damit die Wirksamkeit ausschließlich im freien Belieben der anderen Seite steht, vgl. § 495 I BGB. Ein Rechtsgeschäft mit einer derartigen Wollensbedingung ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa bei Einräumung eines Ankaufs- oder Wiederkaufsrechts.

Bedingung.

Bedingung.




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