Promillegrenze

Blutalkohol, Fahruntüchtigkeit.

strafrechtlich erheblicher Gehalt des Blutes an Alkohol. Für die in betrunkenem Zustand begangene Straftat kann die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert sein; § 51 StGB (jedoch Bestrafung wegen Volltrunkenheit oder bei actio libera in causa). Ferner Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer. Kriminelle Gewohnheitstrinker müssen ausserdem neben der Strafe mit Unterbringung in eine Trinker- oder Entziehungsanstalt rechnen, §§ 42c, f StGB. Ermittlung des Blutalkohols durch Blutalkoholuntersuchung. Höhe der Blutalkoholkonzentration für Frage der Zurechnungsunfähigkeit allein nicht ausschlaggebend; entscheidend ist das Verhalten. Die Rechtsprechung neigt zur Festlegung bestimmter Promillesätze für die Zurechnungsunfähigkeit, wobei
i. d.R. ab 2 Promille erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt und x Promille sich der Grenze nähern, von der ab völlige Enthemmung im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB angenommen werden kann. Für Kraftfahrer hat der BGH den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit auf x Promille festgesetzt, bei dem auch der fahrsicherste und an Alkohol gewöhnte Kraftfahrer ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises als fahruntüchtig angesehen wird. Bei Überschreitung des Grenzwertes kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, falls zusätzliche Beweisanzeichen, (z. B. Fahren in Schlangenlinien) vorhanden sind. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von einem Blutalkoholgehalt von x °/oo aufwärts gilt für Kraftfahrer, Kraftradfahrer und auch Mopedfahrer. Sie gilt jedoch nicht für Radfahrer; für diese ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Fahruntüchtigkeit infolge der bestehenden Alkoholbeeinflussung vorliegt.

Blutalkohol.




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