Promotionsverfahrenist das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Promotion. Es beginnt nach Erwerb der (die Zahl der Bewerber stark einschränkenden) Zulassungsvoraussetzung der mindestens durchschnittlich bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung (Prädikatsexamen) grundsätzlich mit der Suche nach einem geeigneten, neue Erkenntnisse ermöglichenden Thema und einem betreuungsbereiten Lehrer (Professor). Dem schließt sich die Arbeitsdisziplin und Einfallskraft erfordernde eigenständige Ausarbeitung einer Dissertation an. Den Beschluss bilden die selten ernsthaft problematische mündliche Prüfung und die formal das P. abschließende Aushändigung der Promotionsurkunde nach Ablieferung der Pflichtexemplare. Lit.: Grätz, F., 33 Möglichkeiten ein Promotionsverfahren ohne den gewünschten Erfolg zu beenden, 1998
Weitere Begriffe : Effektenlombard | Güteverfahren, Güteverhandlung | Hochschulreife, Allgemeine |
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