Prozessurteil

Urteil.

ist das auf dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung (Rechtswegvoraussetzung) beruhende Urteil (z.B. Abweisung, Verwerfung, Einstellung). Das P. steht im Gegensatz zum Sach- urteil, bei dem nicht nur über die formellen Voraussetzungen (Zulässigkeit), sondern auch über das materielle Begehren (Begründetheit) entschieden wird. Das P. erwächst nur hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen in Rechtskraft. Lit.: Grunsky, W., Prozess- und Sachurteil, ZZP 80, 55

Urteil, das (anders als ein Sachurteil) nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet.
In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung über die Verneinung einer bestimmten Prozessvoraussetzung. Daher kann bei späterem Eintritt der zunächst fehlenden Prozessvoraussetzung trotz Rechtskraft des Prozessurteils erneut Klage erhoben werden.

ist ein Urteil, durch das eine Klage, ein Rechtsmittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf als unzulässig abgewiesen oder verworfen wird, weil eine Prozessvoraussetzung oder eine Rechtszugvoraussetzung fehlt oder der Rechtsbehelf sonstwie unzulässig ist (z. B. bei Fristversäumung). Im Strafprozess lautet das Urteil im ersten Fall auf Einstellung des Verfahrens. Der Gegensatz zum P. ist das Sachurteil. Das P. erwächst nur soweit in materielle Rechtskraft, als über die (prozessualen) Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden ist.

ist ein Urteil, mit dem das Gericht nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet und diese als unzulässig abweist, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Das P. ist der Rechtskraft fähig.




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