Prozessverschleppung

absichtliche Verzögerung des Rechtsstreites durch sinnlose Anträge, verspätetes Vorbringen usw. Wegen der Folgen der P. im Zivilprozess: nachträgliches Vorbringen. Auch im Strafprozess kann ein Beweisantrag, der zum Zweck der P. gestellt ist, abgelehnt werden; § 244 Abs. 3 Satz
2 StPO.

ist die gewollte Verzögerung eines Rechtsstreits durch verspätetes Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln. Ihr kann unter Umständen dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Prozesshandlungen zurückgewiesen werden (z.B. §296 ZPO), unberücksichtigt bleiben oder besonders kostenpflichtig gemacht werden. Prozesstaktik Lit.: Kallweit, U., Die Prozessförderungspflicht der Parteien und die Präklusion verspäteten Vorbringens, 1983 (Diss.); Hirsch, J., Der zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellte Beweisantrag, 1996

Im Zivilprozess und im Verwaltungsstreitverfahren sind die Maßnahmen gegen P. einer Partei wesentlich verschärft worden (Verteidigungsmittel). Im Strafprozess kann eine Beweiserhebung abgelehnt werden, wenn sie zum Zweck der P. beantragt wird (§§ 244 III 2, 245 S. 1 StPO). Das ist der Fall, wenn der Antragsteller durch den Beweisantrag in Wirklichkeit nicht seine prozessuale Lage verbessern, sondern nur das Verfahren verzögern will. Dies muss aber unzweideutig feststehen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 II StPO) darf durch die Ablehnung nicht verletzt werden. Der ablehnende Gerichtsbeschluss (§ 244 VI StPO) muss die Annahme der Verschleppungsabsicht im Einzelnen begründen; über die Anfechtung Beweisantrag im Strafprozess. Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit kann P. zur Auferlegung von Mutwillenskosten führen (§ 192 SGG).

absichtliche Verzögerung eines Rechtsstreits; im Zivilprozeß durch verspätetes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, im Strafprozeß durch Stellung von Beweisanträgen lediglich zum Zwecke der Verschleppung. Solche Anträge können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden.




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