Präsidium

bei den Gerichten Gremium, das i. d. R. aus dem Gerichtspräsidenten, seinem ständigen Vertreter, den acht dienstältesten Vorsitzenden und drei weiteren gewählten Mitgliedern besteht (§ 64 Gerichtsverfassungsgesetz); Hauptaufgabe ist die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans (§ 63).

(Kollegium der Vorsitzenden) ist vielfach das kollegiale Leitungsorgan einer Personengesamtheit (z.B. §§ 21 aff. GVG, P eines Gerichts, das die Spruchkörper besetzt und die Geschäfte verteilt).

(nach Gerichtsverfassungsrecht) ist ein unabhängiges gerichtliches Selbstverwaltungsorgan. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen in der Geschäftsverteilung und in der Besetzung der Spruchkörper (§ 21 e GVG). Die Präsidialverfassung der Gerichte ist jetzt weitgehend einheitlich in §§ 21 a ff. GVG und in der WahlO vom 19. 9. 1972 (BGBl. I 1821) mit Verweisungen für andere Gerichtszweige (§ 4 WahlO § 4 FGO; § 6 a ArbGG; § 6 SGG; § 68 PatG usw.) geregelt. Danach wird bei jedem Gericht ein P. gebildet, das aus dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) als Vorsitzenden und (je nach Größe des Gerichts) aus höchstens 10 gewählten Richtern besteht (§ 21 a GVG). Das P. entscheidet mit Stimmenmehrheit durch Beschluss (sog. Präsidialbeschluss); es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist (§ 21 i GVG).




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