Qualifizierte Gesetzesvorbehalte

bei Grundrechtsbeschränkungen ermächtigen den Gesetzgeber nicht schlechthin, vielmehr sind die Gesetzesvorbehalte an besondere Voraussetzungen geknüpft. So darf z.B. die - Freizügigkeit nur für Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die + freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist (Art. 11 II).




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