Quasi-Splitting

, Sozialrecht: Besonderheit bei der Überführung von Rentenansprüchen bei einem Versorgungsausgleich im Scheidungsfall. Mit dem Versorgungsausgleich wird die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Scheidungsfall ähnlich wie beim Zugewinnausgleich realisiert. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit dem höheren Wert an Anwartschaften oder Aussicht auf höhere Versorgung. Soweit dabei besonders öffentlich-rechtliche Anwartschaften, wie z. B. Beamtenpension, Ansprüche auf Zusatzrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, übertragen werden sollen, geschieht das durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung gem. § 1587 b BGB, § 1 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG). Dabei wird die Begründung von Rentenansprüchen als Quasi-Splitting bezeichnet, weil der Berechtigte so gestellt wird, als wären (quasi) die Versorgungsanrechte der Eheleute aufgeteilt worden. Uber das Quasi-Splitting selbst entscheidet das zuständige Familiengericht.




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