Rücksichtnahmegebot

jedes Bauvorhaben hat auf die vorhandene Nachbarbebauung Rücksicht zu nehmen (Gebot der Rücksichtnahme). Die Behörde muss gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bei der Erteilung der Baugenehmigung die gegenläufigen Nachbarinteressen gegeneinander abwägen und die Zumutbarkeit des Vorhabens für die Nachbarschaft mit berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Gebot der Rücksichtnahme zudem drittschützende Wirkung, wenn in qualifizierter Weise und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies ist bedeutsam für die Zulässigkeit einer Baunachbarklage (Nachbarrecht). Der Inhalt des Rücksichtnahmegebots ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Je schutzwürdiger und empfindlicher die Stellung des Nachbarn ist, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht er Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aber kein selbstständiger Aspekt des Nachbarschutzes, sondern lediglich Ausprägung der einfach-gesetzlichen Vorschriften. Für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots ist daher eine einfachgesetzliche Norm erforderlich, deren Tatbestand eine Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen fordert. Im Geltungsbereich eines B-Plans (§§ 30, 31 Abs. 1 BauGB) besteht mit § 15 Abs. 1 S.2 BauNVO („unzumutbare Belästigungen oder Störungen”) eine entsprechende Vorschrift, ebenso beim Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB („unter Würdigung nachbarlicher Interessen”). Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Innenbereich, § 34 BauGB) fließt das Gebot der Rücksichtnahme über das Merkmal einfügen” in § 34 Abs. 1 BauGB und über § 34 Abs. 3 a S.1 Nr.3 BauGB („unter Wirkung nachbaulicher Interessen”) ein. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist das Rücksichtnahmegebot als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB zu berücksichtigen.




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