Radbruch
Rädelsführer. Das StGB verwendet diesen Begriff bei Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§ 84) Staatsgefährdung, bei Verstoss gegen das Vereinsgesetz (§ 85), bei verfassungsfeindlicher Sabotage (§ 88), bei kriminellen Vereinigungen (§ 129); ausserdem bei Meuterei von Soldaten (§ 27 WStG). R. ist, wer als Mitglied einer Gruppe geistig u. wirtschaftlich tatsächlich eine massgebliche Rolle in der Vereinigung innehat. Dies kann sich aus der Stellung des Täters, aus der Bedeutung od. dem Ausmass seiner Tätigkeit ergeben. , Gustav, Rechtsphilosoph, Strafrechtslehrer und Politiker, geboren in Lübeck 21.11.1878, gestorben in Heidelberg 23.11.1949; ab 1903 Dozent in Heidelberg, ab 1914 in Königsberg (Preußen), ab 1919 in Kiel; 1920-24 MdR (SPD); Mitglied der verfassunggebenden Nationalversammlung; legte als Reichsjustizminister (1921-22, 1923) einen Reformentwurf für das StGB vor; ab 1926 Professor in Heidelberg (1933-45 amtsenthoben). Radbruchs Rechtsphilosophie („Grundzüge der Rechtsphilosophie”, 1914) stellt den letzten Entwurf einer klassischen rechtsphilosophischen Gesamtkonzeption dar. Sie hat ihr Fundament in der Wertphilosophie des südwestdeutschen Neukantianismus. Das Recht ist danach weder lediglich ein positivierter Imperativ, wie der Rechtspositivismus annahm, noch Derivat eines überpositiven Naturrechts, sondern „wertbezogene Kulturtatsache”. Der unüberbrückbare Dualismus von Sein und Sollen mache eine Erkenntnis apriorischer Werte unmöglich und lasse nur einen systematischen Relativismus zu: Für das Recht ließen sich Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit als Höchstwerte konstatieren, die zueinander in einem antinomischen Spannungsverhältnis stünden, das nicht durch vernünftige Einsicht, sondern nur durch subjektives Bekenntnis gelöst werden könne. Unter dem Eindruck der Verbrechen des Nationalsozialismus prägte Radbruch die nach ihm benannte Radbruchsche Formel. Er war einer der wenigen deutschen Professoren, die dem nationalsozialistischen Regime entgegentraten.
Weitere Begriffe : Familiengesellschaft | Gefälligkeitsverhältnis | Fahrtrecht |
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