Räumungsfrist

Bei Mietverträgen über Wohnräume besteht ein weitgehender Kündigungsschutz. Wird ein Mieter dennoch zur Räumung seiner Wohnung verurteilt, so kann er immer noch beantragen, ihm «eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist» zu gewähren (§ 721 ZPO). Hierüber ist im Räumungsurteil zu entscheiden. Die Räumungsfrist kann später verlängert werden, wenn dies zwei Wochen vor ihrem Ablauf beantragt wird. Sie darf insgesamt nicht länger als ein Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils betragen. Eine Räumungsfrist kann auch gewährt werden, wenn sich der Mieter in einem -# Vergleich zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet hat (§ 794a ZPO).

bei Wohnraum Soziales Mietrecht.

Im Mietrecht:

Stellt ein Mieter gem. § 721 ZPO den Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach Beendigung eines Räumungsprozesses, so muss der Mieter nachweisen, dass er beispielsweise selbst Anzeigen in der örtlichen Presse für die Suche nach einer Wohnung aufgegeben hat und eventuell auch einen Makler eingeschaltet hat. Besteht eventuell auf Seiten des Mieters ein Anspruch auf Zuteilung einer Sozialwohnung, so muss sich der Mieter auch mit dem zuständigen Wohnungsamt seiner Gemeinde in Verbindung setzen.
Stellt sich bei der Wohnungssuche heraus, dass ein akzeptables Wohnungsangebot vorliegt, so darf der Mieter diese Gelegenheit nicht auslassen. Der Mieter muss Verschlechterungen der bisherigen Wohn- qualität und Preissteigerungen, die ortsübliche Vergleichsmieten nur unwesentlich überschreiten, bei einer Ersatzwohnung hinnehmen. Es gilt hier die Faustregel, dass etwa 25% des Familieneinkommens für Wohnungszwecke einzusetzen sind.
Ein Makler muss nur dann eingeschaltet werden, wenn man finanziell in der Lage ist, die anfallende Vermittlungsgebühr zu bezahlen.
Regelmäßig wird dem Mieter von den Gerichten eine Räumungsfrist gewährt, wenn er nachweisen kann, dass ein neu gebautes Haus oder eine im Bau befindliche Wohnung in Kürze bezugsfertig sein wird. Das Gleiche gilt, wenn die neue Wohnung noch von anderen Mietern besetzt ist. Hier kann der Mieter damit rechnen, dass ihm ein Räumungsaufschub vom Gericht gewährt wird.
Allerdings ist die Räumungsfrist nicht unbefristet. Nach § 721 Abs. 5 und § 794a Abs. 2 ZPO darf die Räumungsfrist, die das Amtsgericht bewilligt, nicht mehr als ein Jahr betragen. Diese Einjahresfrist wird in der Regel von dem Tag der Rechtskraft des Räumungsurteils an gerechnet bzw. von dem Tag an, an dem ein Räumungsvergleich abgeschlossen wurde.
Weitere Stichwörter:
Familieneinkommen, Räumung, Räumungsfristverlängerung, Vollstreckungsschutz, Wohngeld

bei Wohnraum Wohnraummietvertrag (5 c).




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