Rauchverbot

das Verbot des Tabakgenusses an verschiedenen Orten zum Schütze bestimmter Rechtsgüter. Besteht für Personen unter 16 Jahren generell in der Öffentlichkeit. Zuwiderhandlungen haben zwar keine Strafmaßnahmen zur Folge, jedoch z.B. Maßnahmen des Jugendamtes wie Ermahnung, Meldung an Eltern oder Schule oder Weisungen. Als Ordnungswidrigkeit bzw. bei konkreter Gefährdung als Straftat werden das Rauchen im Wald vom 1.3. -31.10. sowie das Fallenlassen, Fortwerfen oder unvorsichtige Handhaben brennender oder glimmender Gegenstände (z.B. Streichhölzer, Zigaretten) verfolgt. Weiter bestehen R. u.a. in Straßenbahnen, Garagen, Bibliotheken.

R. dienen einerseits dem Schutz vor Brandgefahr (so z. B. aufgrund der VO zum Schutz der Wälder, Moore u. Heiden von 1938), andererseits der Gesundheit des Menschen. Kindern u. Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach § 9 JÖSchG das Rauchen in der Öffentlichkeit untersagt; Veranstalter u. Gewerbetreibende, die ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit vorsätzlich oder fahrlässig gestatten, und Erwachsene, die sie zu einem solchen Verhalten animieren oder dabei fördern, begehen eine Ordnungswidrigkeit; bei beharrlicher Zuwiderhandlung machen sich Veranstalter u. Gewerbetreibende strafbar (s.i.e. § 12 JÖSchG). - R. am Arbeitsplatz können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Die Rspr. geht mehr u. mehr dazu über, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Dienstherm) einen Anspruch des nichtrauchenden Arbeitnehmers (Beamten) auf Erlass eines R. in Gemeinschaftsräumen (Grossraumbüros, Lehrerzimmer, Kantinen, Pausenräume), zumindest aber die Einrichtung rauchfreier Zonen herzuleiten.

Im Arbeitsrecht:

Ein gesetzl. R. am Arbeitsplatz besteht nur in Ausnahmefällen. Durch Tarifvertrag, —) Betriebsvereinbarung u. Arbeitsvertrag kann ein weitergehendes Verbot während der Arbeitszeit o. des Aufenthaltes im Betrieb eingeführt werden. Vielfach verfügen AG einseitig ein R. zur Verhütung von Brandgefahr, Intensivierung der Arbeitsleistung, zur Vermeidung der Verunreinigung von Arbeitserzeugnissen usw. Z. T. wird ihm kraft seines Eigentums- u. Hausherrnrechtes eine derartige Befugnis zuerkannt. Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (§ 87I Nr. 1 BetrVG; Betriebsratsaufgaben). Umstr. ist z. Zt., in welchem Umfang Nichtraucher Schutz vor Rauchern verlangen können. Im allgemeinen wird ihnen noch nicht das Recht eingeräumt, vom AG besondere Arbeitsräume zu verlangen. Lit.: Zapka BB 92, 1847; Sieg AuA 93, 85. Der Rat der EG hat am 18. 7. 1989 eine Entschliessung über ein R. in öffentl. zugänglichen u. fre- quentierten Einrichtungen gefasst (NJW 89, 2936). Europäisches
Arbeitsrecht. Lit.: Börgmann RdA 93, 275; Ahrens PersR 93, 532.

Nichtraucherschutz




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