Rechtsberatung

Nicht jedermann darf Rechtsberatung betreiben. Sie ist vielmehr grundsätzlich den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. Daneben darf sie nach dem Rechtsberatungsgesetz nur von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, von Notaren und Patentanwälten ausgeübt werden.

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; genehmigungsfrei, wenn sie nicht geschäftsmässig erfolgt, sonst grundsätzlich erlaubnispflichtig.

1. R. (u. sonstige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten) darf ausser von den dazu in erster Linie berufenen Rechtsanwälten (§ 3 BRAO) geschäftsmässig nur von Personen betrieben werden, denen dazu die Erlaubnis erteilt ist (Art. 1 § 1 RBerG). Die Erlaubnis wird auf einen bestimmten Sachbereich (z. B. Rentenberatung) beschränkt. Wer unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmässig besorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbusse geahndet werden kann (Art. 1 § 8 RBerG). 2. Nach dem Beratungshilfegesetz erhalten Personen mit geringem Einkommen kostenlos sachkundigen Rechtsrat - und, soweit erforderlich, Vertretung
- bei der Wahrnehmung von Rechten ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Anspruch auf kostenlose R. haben Rechtsuchende, die die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen u. wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können (das ist stets zu bejahen, wenn sie im Fall eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung erhielten), wenn andere Möglichkeiten kostenfreier R. nicht verfügbar oder zumutbar sind u. wenn die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Die Beratungshilfe beschränkt sich auf das Zivilrecht - ausser Arbeitsgerichtssachen -, das Verwaltungsrecht u. das Verfassungsrecht. In Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen wird nur Beratung, also nicht auch Hilfe für die Verteidigung, gewährt. Der Antrag auf Beratungshilfe ist an das Amtsgericht zu richten. Soweit dieses nicht selbst die Angelegenheit erledigen kann, stellt es dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nach freier Wahl aus. Die Anwälte sind grundsätzlich verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen. - Für West-Berlin, Bremen u. Hamburg gelten landesrechtliche Sonderregelungen.

ist die Beratung von Personen in Rechtsangelegenheiten. Dies ist in erster Linie Aufgabe des Rechtsanwalts (auch am Telefon). Andere Personen bedürfen zur geschäftsmäßigen Ausübung von R. einer Erlaubnis (z.B. Versicherungsberater). Rechtsbeistand Lit.: Rennen, G./Caliebe, G., Rechtsberatungsgesetz, 3. A. 2001; Chemnitz, J./Johnigk, F., Rechtsberatungsgesetz, H.A. 2003; Kleine-Cosack, M., Restriktive Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes, NJW 2003, 3009; Grunewald, B. u.a., Ausländische Rechtsbera- tungsgesellschaften, NJW 2005, 465

Rechtsdienstleistung.




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