Rechtsblindheit

fehlendes Unrechtsbewusstsein bei Begehung einer strafbaren Handlung. R. kann, wenn sie nicht verwerfbar ist, zur Straflosigkeit des Täters führen, vergl. Verbotsirrtum (Irrtum).

ist die zeitweise bedeutsame Bezeichnung für das Nichterkennen der Unrechtmäßigkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. Vorsatz- theorie Lit.: Müller, F., Die Problematik der Rechtsblindheit, 1966

Von R. spricht man, wenn jemand Unrecht tut, dies aber nicht erkennt, weil ihm das Gefühl für das Unrechte seines Handelns fehlt; er verletzt demnach blind rechtlich geschützte Interessen. Begeht er in R. eine mit Strafe bedrohte Handlung - das konnte z. B. während der nat.-soz. Zeit bei der Ausführung von Befehlen oder Anwendung objektiv unrechtmäßiger Gesetze der Fall sein -, so kann fraglich sein, ob er gleichwohl bestraft werden kann. Die in der Lehre über den Verbotsirrtum h. M. nimmt auf Grund der Schuldtheorie an, dass das Unrechtsbewusstsein neben dem Vorsatz selbständiges Schuldelement sei, also vom Vorsatz nicht umfasst werden müsse; danach schließt R. die Bestrafung nicht aus, wenn der Verbotsirrtum vorwerfbar ist. Die Vorsatztheorie dagegen, die das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil des Vorsatzes ansieht, kann im Falle der R. den Vorsatz nicht als erfüllt ansehen; insoweit macht aber die sog. eingeschränkte Vorsatztheorie eine Ausnahme, indem sie die auf Rechtsfeindschaft beruhende R. dem Vorsatz gleichstellt und für unbeachtlich erklärt.




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