Rechtsfolgenirrtum

ist der regelmäßig unbeachtliche Irrtum über die Rechtsfolgen eines Verhaltens.

(Rechtsirrtum): fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolge seiner Willenserklärung. Handelt es sich um eine Rechtsfolge, die das Gesetz (als Nebenfolge) unabhängig vom Willen des Erklärenden an seine Willenserklärung knüpft (sog. „reiner Rechtsirrtum”), liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Gehört jedoch die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.
RGZ 76, S.439 ff.: Verkennt ein in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter Eintretender, dass er ohne ausdrücklichen Haftungsausschluss (§ 28 Abs. 2 HGB) auch für die bereits bestehenden Altverbindlichkeiten des Einzelkaufmanns persönlich haftet (§§28 Abs. 1, 128 HGB), berechtigt
ihn dies nicht zur Anfechtung des Eintritts. BGH LM § 119 HGB Nr. 10: Anfechtbar ist demgegenüber ein Vertrag, der in Unkenntnis des Umstandes geschlossen wurde, dass dieser zur Abänderung einer früheren Parteivereinbarung führt.




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