Rechtsfrüchte

Nach der "fürwahr verwirrenden Terminologie" (Larenz) des Gesetzes sind R. diejenigen Erträgnisse, die der Nutzende aufgrund eines Rechts zieht, sofern es sich nicht um das Eigentumsrecht an Sachen handelt (denn dann wären es Sachfrüchte, Früchte). Bsp.: Der Pächter des Gartens erntet die Äpfel nicht, weil der Garten und der Baum ihm gehören (dann Sachfrüchte), sondern weil ihm die Rechte aus dem Pachtverhältnis (Pacht) dies gestatten. Ebenso ist es beim Niessbrauch. Die Pachtzinsen, die der Eigentümer erhält, sind Erträgnisse, die ihm aufgrund des Eigentums an der Sache (Garten) zustehen, also (mittelbare) Sachfrüchte. Verpachtet der Pächter seinerseits den Garten an einen Unterpächter, so sind die (Unter-)Pachtzinsen für ihn, wie die Äpfel, Erträgnisse aufgrund des Pachtrechtsverhältnisses, also (mittelbare) R. § 99 Abs. 2 BGB.

Erträge, die ein Recht bestimmungsgemäß gewährt (§ 99 Abs. 2 BGB, sog. unmittelbare Rechtsfrüchte) oder die das Recht vermöge eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses gewährt (§ 99 Abs. 3 BGB, sog. mittelbare Rechtsfrüchte).
Beispiele: Dividende einer Aktie (unmittelbare Rechtsfrucht); Lizenzgebühr für ein Immaterialgüterrecht (mittelbare Rechtsfrucht)

Früchte.




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