Rechtshilfe

einzelne richterliche Handlung, die auf Ersuchen des an sich sachlich zuständigen Gerichts aus Zweckmäßigkeitsgründen von einem anderen Gericht vorgenommen wird (z.B. Zeugenvernehmung am Wohnort des Zeugen). Zur R. sind alle Gerichte verpflichtet, soweit die betreffende Amtshandlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts zulässig ist. Internationale R. (z.B. Vernehmung eines Zeugen durch ein ausländisches Gericht oder Konsulat) erfolgt auf Grund internationaler Vereinbarungen. Vgl. auch Amtshilfe.

die Vornahme einzelner richterlicher Handlungen durch ein zur Entscheidung in der Rechtssache nicht zuständiges Gericht (z. B. Vernehmung eines Zeugen durch das für dessen Wohnsitz zuständige Gericht). Sämtliche Gerichte sind zur R. verpflichtet; sie darf nur bei Unzulässigkeit abgelehnt werden (§ 158 GVG). Die internationale R. (z.B. Vernehmung eines Zeugen durch ein ausl. Gericht od. ein Konsulat) ist durch internat. Verträge (z. B. Haager Abkommen) geregelt. Für die BRD sind hierbei ausserdem zu beachten die RechtshilfeO in Zivilsachen, das AuslieferungsG u. die Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland.

ist die Vornahme einer richterlichen Amtshandlung auf Ersuchen eines anderen Gerichts (z. B. kommissarische Zeugenvernehmung durch den ersuchten Richter, vgl. § 362 ZPO). Die Gerichte sind im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit zur gegenseitigen R. verpflichtet (Art. 35 I GG, § 156 GVG, § 14 VwGO u.a.). Das Ersuchen um R. darf nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 II GVG).

ist die Hilfe, die von Gerichten (§ 156 GVG) und von Verwaltungsbehörden gegenüber Gerichten im Hinblick auf eine Tätigkeit der Rechtspflege geleistet werden kann. Sie ist ein notwendiger Bestandteil geordneter Verwaltungstätigkeit eines Staates. Sie wird durch Art. 35 GG geboten. Lit.: Popp, P., Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001; Schomburg, W./Lagodny, O./Gleß, S./Hackner, T., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. A. 2006; Schomburg, W., Internationale vertragliche Rechtshilfe in Strafsachen, NJW 2003, 3392

Ermittlungs- und Vollstreckungshilfe durch in- und ausländische Gerichte und Behörden. Zwischenstaatliche Rechtshilfeersuchen sind vielfach in multi- oder bilateralen Rechtshilfeabkommen sowie
in den „Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten” (RiVASt) geregelt. Eingehende Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden werden bei der Staatsanwaltschaft durch einen eigenes Dezernat bearbeitet. Innerstaatliche Rechts- und Amtshilfe haben sich die Behörden des Bundes und der Länder gemäß Art. 35 GG gegenseitig zu leisten. Sonderregelungen für Gerichte enthalten §§ 156 ff. GVG. Eine erweiterte Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik, Frankreich, den Benelux-Staaten, Spanien, Portugal, Osterreich, Griechenland und Italien ist in Art. 48 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehen.

1.
Innerstaatliche R. ist die Vornahme einer einzelnen, bestimmten richterlichen Handlung durch ein anderes Gericht als das mit einer Rechtssache befasste. Es muss sich um eine Amtshandlung handeln, die auch das ersuchende Gericht vornehmen könnte, die es aber aus Zweckmäßigkeitsgründen dem ersuchten Richter überträgt (z. B. Vernehmung am Wohnort des Zeugen). Alle Gerichte sind im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit zur R. verpflichtet (§ 156 GVG, § 13 ArbGG, § 14 VwGO, § 13 FGO, § 5 SGG); daher darf das Ersuchen um R. nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Amtshandlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts unzulässig wäre (§ 158 GVG). Im Gegensatz zur R. wird die Hilfeleistung, um die eine Behörde das Gericht oder eine andere Behörde ersucht, als Amtshilfe bezeichnet.

2.
Internationale R. ist die R., die durch ausländische Behörden (insbes. Gerichte und Konsulate) auf Grund mehrseitiger Übereinkommen, zweiseitiger Abkommen oder auch vertraglos geleistet wird. Für sie bestehen zahlreiche Verträge, EU-Verordnungen (s. Europäisches Recht) und Gesetze. Die Ersuchen werden meistens auf diplomatischem Wege übermittelt; der unmittelbare Weg von Gericht zu Gericht ist nur beschränkt zulässig. Anders ist es zwischen den EU-Mitgliedstaaten. In verschiedenen Rechtsangelegenheiten (z. B. politischen Strafsachen) wird keine R. geleistet. Die R. setzt die Einhaltung des sog. ordre public voraus, ist also nicht zu leisten, wenn sie mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbes. den Grundrechten, unvereinbar ist (vgl. Art. 6 EGBGB, § 30 IRG s. u.). Nach deutschem innerstaatl. Recht ist die zwischenstaatliche R. Justizverwaltungssache; über sie entscheidet die Justizbehörde (Bundes- oder Landesjustizministerium, Verwaltungsabteilung eines Gerichts).

a) In Zivilsachen sind insbes. von Bedeutung das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, das Haager Minderjährigenschutzabkommen, das Haager Kindesentführungsabkommen und das Europ. Sorgerechtsübereinkommen (zu beiden Personensorge, 3), die Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, die VOen (EG) Nr. 44/2001 v. 22. 12. 2000 (ABl. 2001 L 12, 1), Nr. 1206/2001 v. 28. 5. 2001 (ABl. L 174, 1), Nr. 2201/2003 v. 27. 11. 2003 (ABl. L 338, 1), Nr. 805/2004 v. 21. 4. 2004 (ABl. L 143, 15), Nr. 1896/2006 (ABl. L 399, 1), Nr. 861/2007 (ABl. L 199, 1) und Nr. 1393/2007 (ABl. L 324/79), das Lugano-Übereinkommen v. 30. 10. 2007 (ABl. L 339, 3), das Anerkennungs- und VollstreckungsausführungsG i. d. F. v. 3. 12. 2009 (BGBl. I 3830, Vollstreckungsurteil), das Haager Adoptionsübereinkommen (Adoptionsvermittlung) mit AusführungsG und AdoptionswirkungsG, je v. 5. 11. 2001 (BGBl. I 2950 u. 2953), das Internationale FamilienrechtsverfahrensG v. 26. 1. 2005 (BGBl. I 162) und die RechtshilfeO für Zivilsachen v. 19. 10. 1956 (ZRHO, vgl. BAnz. 1957 Nr. 63, 1971 Nr. 1), das Haager Übereinkommen v. 13. 1. 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II 323) mit AusführungsG v. 17. 3. 2007 (BGBl. I 314).

b) Für vertragslose R. in Strafsachen gelten das G über die internationale R. in Strafsachen (IRG) i. d. F. v. 27. 6. 1994 (BGBl. I 1537) und die Richtlinien für den R.-Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt i. d. F. v. 18. 9. 1984, BAnz. Nr. 176). Das IRG regelt die Auslieferung (und ihr ähnliche Maßnahmen wie Durchlieferung usw.), die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (Vollstreckungshilfe) sowie die sonstige R., d. h. jede für eine ausländisches Strafverfahren geleistete Unterstützung. In Europa sind die wichtigsten R.-Verträge in Strafsachen des Europarats das Europ. Auslieferungsübereinkommen v. 13. 12. 1957 (BGBl. 1964 II 1386), das Europ. Übereinkommen über die R. in Strafsachen v. 20. 4. 1959 (BGBl. 1964 II 1369), das Zusatzprotokoll v. 17. 3. 1978 (BGBl. 1990 II 124) und das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen v. 21. 3. 1983 (BGBl. 1991 II 1006) nebst ÜberstellungsausführungsG v. 26. 9. 1991 (BGBl. I 1954), der Europ. Union das EU-Auslieferungsübereinkommen v. 27. 9. 1996 (BGBl. 1998 II 2253), das EU-Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren v. 10. 3. 1995 (BGBl. 1998 II 2229), das EG-Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen v. 13. 11. 1991 (BGBl. 1997 II 1350), das EG-Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung v. 25. 5. 1987 (BGBl. 1998 II 2226), das EU-Übereinkommen über die R. in Strafsachen vom 29. 5. 2000 (BGBl. 2005 II 650) und das Protokoll dazu v. 16. 10. 2001 (BGBl. 2005 II 661) und Art. 48 ff. des Durchführungsübereinkommens v. 19. 6. 1990 zum Schengener Übereinkommen (BGBl. 1993 II 1010) sowie die Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI (RbEuHb) v. 13. 6. 2002 über den Europ. Haftbefehl und das Übergabeverfahren (ABl. L 190, 1), 2003/577/JI (RbSich) v. 22. 7. 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln (ABl. L 196, 45) und 2006/783/JI (RbEinziehung) v. 6. 10. 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328, 59), die in §§ 78 ff. IRG umgesetzt sind und im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander die vorgenannten Übereinkommen weitgehend ersetzen, so dass diese vor allem im Verhältnis zu Drittstaaten von Bedeutung sind, ferner der Prümer Vertrag v. 27. 5. 2005 (BGBl. 2006 II 626) und der Beschluss des EU-Rats 2008/615/JI v. 23. 6. 2008 (ABl. L 210, 1) mit G v. 10. 7. 2006 (BGBl. I 1458) m. Änd. Die Rahmenbeschlüsse 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RbGeld) v. 24. 2. 2005 (ABl. L 76, 16) und 2008/78/JI über die Europ. Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren (RbEBA) v. 18. 12. 2008 (ABl. L 350, 72) sind noch nicht umgesetzt.
Die R. für den Internationalen Strafgerichtshof regeln das Römische Statut v. 17. 7. 1998 (BGBl. 2000 II 1393) und das G über die Zusammenarbeit mit dem IStGH v. 21. 6. 2002 (BGBl. I 2144), das u. a. die Überstellung von Personen zur Strafverfolgung vorsieht.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtshandlungen | Nächster Fachbegriff: Rechtshilfeabkommen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen