Rechtsmittel / Rechtsbehelf

Die Möglichkeiten, die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde entweder durch sie selbst oder durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Es gibt so viele unterschiedliche Rechtsmittel, die auch unterschiedliche Bezeichnungen haben, daß hier nur eine allgemeine Übersicht gegeben werden kann. Gegen Urteile der Gerichte in erster Instanz gibt es fast immer das Rechtsmittel der Berufung, über die ein Gericht der zweiten Instanz entscheidet. Hierbei wird der Prozeß noch einmal in vollem Umfang wiederholt. Gegen Urteile der zweiten Instanz gibt es oft noch das Rechtsmittel der Revision, über die ein Gericht der dritten Instanz (meist ein Bundesgericht) entscheidet. Dieses legt die Tatsachen, von denen das Gericht zweiter Instanz ausgegangen ist, unverändert zugrunde. Es prüft nur noch, ob das Gericht der zweiten Instanz auf diese Tatsachen das Recht (im objektiven Sinne) richtig angewendet hat. Gegen Beschlüsse der Gerichte in erster Instanz gibt es fast immer das Rechtsmittel der Beschwerde, der das Gericht selbst noch «abhelfen» darf (einfache Beschwerde). Wenn es das nicht will oder nicht darf (sofortige Beschwerde), so entscheidet wieder das Gericht der zweiten Instanz, das alles noch einmal überprüft. Gegen Beschlüsse der zweiten Instanz gibt es oft noch die weitere oder Rechtsbeschwerde, über die das Gericht der dritten Instanz (meist ein oberes Landesgericht) entscheidet. Hierbei wird nur noch überprüft, ob das Gericht der zweiten Instanz das Recht richtig angewendet hat. Gegen vorläufige (einseitige) Entscheidungen der Gerichte gibt es Rechtsmittel, die meist als Einspruch oder Widerspruch bezeichnet werden. Über sie entscheidet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, selbst, aber nunmehr auch Anhörung beider Parteien. Gegen Entscheidungen von Gerichtsvollziehern oder Rechtspflegern gibt es meist das Rechtsmittel der Erinnerung, über das Richter desselben Gerichts, dem der Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger angehört, entscheiden. Gegen Entscheidungen von Behörden gibt es zunächst den Widerspruch, über den die vorgesetzte Behörde entscheidet. Dann erst kann Klage vor dem Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgericht erhoben werden. Den meisten Rechtsmitteln ist gemeinsam, daß sie nur innerhalb bestimmter Fristen, in bestimmter Form, manchmal auch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, prüft das Gericht zunächst, ob es in der vorgeschriebenen Frist und Form eingelegt worden ist (ob es «zulässig» ist). Ist es das nicht, wird es «als unzulässig verworfen», ohne daß seine Berechtigung geprüft wird. Hat man eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt, kannman allerdings noch die «Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» beantragen. Es gilt aber nicht als unverschuldet, wenn man nicht gewußt hat, ob eine und welche Frist läuft. Da dies für den Laien eine besondere Härte bedeutet, ist für die meisten Prozeßarten eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen.




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