Rechtsschutzbedürfnis

berechtigtes Interesse eines in seinen Rechten Beeinträchtigten, zur Erlangung von Rechtsschutz ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Es ist Prozeßvoraussetzung für alle Klagearten, insbes. jedoch bei Feststellungsklagen; bei anderen Klagearten ist das R. i. d. R. ohne weiteres gegeben. Es fehlt z.B., wenn ein einfacherer Weg zum selben Ziel führt oder wenn ein Gericht mutwillig in Anspruch genommen wird.

Da niemand die staatlichen Gerichte unnütz oder unlauter bemühen darf, setzt jede Rechtsverfolgung ein R. voraus. Es gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Fehlt es, so wird die Klage oder der Antrag als unzulässig abgewiesen.

ist das berechtigte Interesse einer Person an Rechtsschutz in den dafür vorgesehenen Verfahren. Das R. ist allgemeine Prozessvoraussetzung, die aber bei Leistungsklagen und Gestaltungsklagen in der Regel ohne Weiteres gegeben ist. Nach § 256 ZPO kann eine Feststellungsklage dagegen nur erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Lit.: Thannhäuser, G., Die neuere Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis, Diss. jur. Regensburg 1998; Stein, V., Die Sachentscheidungsvoraussetzung, 2000

legitimes Interesse des Klägers, dass das Gericht über das geltend gemachte Recht überhaupt, jetzt und in dieser Weise bzw. Prozessart entscheidet und vom Kläger nicht etwa unnütz oder aus unlauteren Motiven in Anspruch genommen wird. Es zählt zu den notwendigen sachlichen Prozessvoraussetzungen. Fehlt es, ist die Klage grundsätzlich als unzulässig (durch -) Prozessurteil) abzuweisen.
Steht dagegen (noch) nicht fest, ob das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, so ist die Klage als unbegründet bzw. durch Sachurteil abzuweisen, wenn die fehlende Begründetheit der Klage bereits gewiss ist. Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Entscheidung in der Sache nur ergehen kann, wenn zuvor sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen positiv festgestellt worden sind, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen. Es wäre mit der Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung schwer zu vereinbaren, auch bei bereits feststehender Unbegründetheit der Klage weitere, u.U. zeitraubende Ermittlungen über das Rechtsschutzinteresse anzustellen.
Im Einzelnen hat das Rechtsschutzinteresse bei den drei Klagearten jeweils eine andere Bedeutung.
Bei der Leistungsklage ist das Rechtsschutzinteresse in aller Regel zu bejahen, da der Kläger zur Durchsetzung seines Rechts auf gerichtliche Hilfe in Gestalt eines Leistungsurteils angewiesen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist daher nicht gesondert zu prüfen und festzustellen. Zu prüfen ist vielmehr nur, ob es ausnahmsweise einmal fehlt.
Dies kann der Fall sein bei Besitz eines Titels (der Kläger ist bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels auf Leistung gegen den Beklagten, kann also z. B. aus einem Prozessvergleich, § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO, oder aus einer vollstreckbaren Urkunde, § 794 Abs. 1 Ne 5 ZPO, vollstrecken) oder bei Bestehen eines einfacheren und ebenso sicheren Wegs zur Anspruchsdurchsetzung (namentlich anerkannt sind insoweit - gegenüber einer erneuten Klage - die Möglichkeit einer Umschreibung des Titels gem. § 727 ZPO und - gegenüber der klageweisen Geltendmachung der Kosten - die Kostenfestsetzung gern. §§ 103 ff. ZPO).
Bei der Feststellungsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis dagegen stets in einem eigenständigen Schritt zu prüfen, d. h. es ist zu fragen und von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger ein sog. besonderes Feststellungsinteresse hat. Dies ergibt sich aus § 256 Abs. 1
ZPO, wonach der Kläger ein rechtliches Interesse daran haben muss, dass das streitige Rechtsverhältnis oder
die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Bei Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzbedürfnis in aller Regel zu bejahen, da der Kläger den erstrebten Erfolg - hier die Gestaltung des Rechtsverhältnisses - nicht auf anderem Wege erreichen kann. Wie bei der Leistungsklage ist das Rechtsschutzinteresse daher nicht gesondert zu prüfen und festzustellen.

(Rechtsschutzinteresse) ist das berechtigte Interesse eines in seinen Rechten Beeinträchtigten, ein Gericht in Anspruch zu nehmen, um Rechtsschutz zu erreichen. Das R. ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsschutzgesuchs (z. B. einer Klage), insbes. Prozessvoraussetzung und Rechtszugvoraussetzung. Es fehlt, wenn ohne das Rechtsschutzgesuch das erstrebte Ziel einfacher, billiger oder ohnehin erreicht wird, ebenso wenn ein Gericht mutwillig (unnütz) oder aus unlauteren Motiven in Anspruch genommen wird.




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