Rechtssubjekt

(lat.: subicere = unterwerfen); Träger von Rechten und Pflichten; dies kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein.

ist der Träger von Rechten und Pflichten. Voraussetzung ist die Rechtsfähigkeit der jeweiligen Person. Rechtssubjekte können natürliche und juristische Personen sein.

die Person (natürliche oder juristische), der ein subjektives Recht zusteht. Dem R. kommt die Rechtsmacht zu, das subjektive Recht auszuüben und durchzusetzen, indem es sich an das zugehörige Rechtsobjekt wendet, z. B. an eine Person (wenn es vom Verkäufer Lieferung der verkauften Sache fordert) oder an eine Sache (wenn es das in seinem Eigentum stehende Auto gebraucht oder übereignet).

Träger von Rechten u. Pflichten u. damit R. kann nur eine rechtsfähige (also entweder eine natürliche oder eine juristische) Person sein.

ist der Träger von Rechten und Pflichten. Dies kann ein Mensch (, eine Mehrheit von Menschen) oder eine juristische Person sein. Dem R. kommt Rechtsfähigkeit, nicht unbedingt auch Handlungsfähigkeit zu. Lit.: Schmidt, T., Das Tier - ein Rechtssubjekt?, 1996; Hempel, M., Die Völkerrechtssubjektivität, 1999; Weigand, J., Das Pflegekind als Rechtssubjekt, 2002

Träger von Rechten subjektives Recht) und Pflichten. Nach der Rechtsordnung kann dies nur eine natürliche Person oder eine juristische Person sein.
So können etwa einem Tier keine Rechte zugeordnet werden. Von der Rechtsordnung vorgesehene besondere Schutzvorschriften für Tiere (z. B. Art. 20 a GG, §§ 251 Abs. 2 S. 2, 903 S. 2 BGB,
§§ 765a Abs. 1 S.2, 811c Abs.2 ZPO, TierschutzG) verleihen nicht den Tieren subjektive Rechte, sondern u.U. deren Eigentümern und sind im Übrigen Teil der objektiven Rechtsordnung.

Träger eines subjektiven Rechts kann nur eine Person sein, die Rechtsfähigkeit besitzt. Inhaber von Rechten und Pflichten kann daher nur eine natürliche Person (d. h. jeder Mensch) oder eine juristische Person sein. Daneben sind R. auch einige Personengesellschaften, z. B. Offene Handelsgesellschaft (1 c), Partnerschaftsgellschaft, s. a. Umwandlung, nach der Rspr. auch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1); nicht aber eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft), die Gemeinschaft nach Bruchteilen, die Familie usw. S. a. Handlungsfähigkeit, Völkerrechtssubjekt.




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