Rechtsweggarantie

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg (an die verschiedenen Gerichte) offen, Art. 19 Abs. 4 GG. Durch Gesetz wurden für das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Ausnahmeregelungen zugelassen, die durch das Gesetz (Abhörgesetz) getroffen wurden; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes mit einem Stimmenverhältnis von 4:3 bestätigt.

die grundgesetzliche Gewährleistung, dass der Rechtsweg jedem offensteht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird (Art. 19 IV). Schon die frühen Verfechter der Rechtsstaatsidee - wie etwa Robert von Mohl - hatten sich nicht mit der Forderung eines Staates der Vernunft unter der Herrschaft des Gesetzes begnügt, sondern auch unabhängige Gerichte als allgemein zugängliche Instanzen der Streitentscheidung verlangt. Die Garantie öffentlich-rechtlichen Gerichtsschutzes wurde denn auch zu einem Hauptanliegen der Verfassungsbewegung in Deutschland. Dieses Postulat hat in der Rechtswegklausel des GG eine Erfüllung gefunden, die gleichsam zur verfahrensrechtlichen Krönung des Rechtsstaatsprinzips geriet. Der betont richterstaatliche Akzent der Verfassung hat schon bald zu Befürchtungen geführt, diese Neuerungen könnten "den Staat sozusagen ständig in den Status der Illegitimität verweisen" (W. Weber). Kaum weniger überspitzt dürfte es sein, in dem gewandelten Richterbild des Grundgesetzes einen "Mythos der Dritten Gewalt" und einen "Glorienschein um die Figur des Richters" (E. Forsthoff) zu sehen.
Die grundgesetzliche Rechtsweggarantie soll, über frühere Verfassungen erheblich hinausgehend, eine richterliche Kontrolle sämtlicher Akte der öffentlichen Gewalt verbürgen. "Öffentliche Gewalt" ist hier gleichbedeutend mit der vollziehenden Gewalt in ihrer hoheitlichen Funktion. Diesem Begriff unterfällt die rechtsprechende Gewalt zumindest im vorliegenden Zusammenhang logischerweise nicht, da sie doch gegen andere Akte der Staatsgewalt als schützende Instanz anrufbar sein soll. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Der einschlägigen Generalklausel entsprechen die weitgespannten Rechtswegöffnungen namentlich in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Die allgemeine Rechtsschutzgarantie des GG - mit ihr ist freilich nicht schon die besondere, enumerativ gestaltete Verfassungsbeschwerde gegeben - gilt grundsätzlich auch gegenüber Regierungsakten, die nach früherem Verfassungsrecht eine Art von Justizfreiheit genossen. Das Grundgesetz verbürgt jedem Betroffenen in jedem Falle - ausgenommen den Sonderfall der Abhörkontrolle - den Zugang zu einem Gericht. Mitgarantiert ist dabei ein Mindeststandard des einschlägigen Verfahrensrechts. Dieses muss vom Gesetzgeber so normiert sein, dass der jeweils Betroffene stets faire Prozesschancen gegen belastende hoheitliche Akte hat. Dazu gehört nicht zuletzt ein hinreichender vorläufiger Rechtsschutz, etwa in Form von einstweiligen Anordnungen oder Aussetzungen der Vollziehung. Indessen erfordert die allgemeine Rechtsweggarantie nicht die Einräumung weiterer Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen. Wie viele Stufen der richterliche Instanzenzug hat, bleibt der Gestaltungsfreiheit des Verfahrensgesetzgebers Vorbehalten. Die Rechtsweggarantie, gleichsam das formelle Hauptgrundrecht des GG, gewährleistet dem Betroffenen im übrigen nicht nur den Zugang zu einem Gericht, sondern auch den Anspruch auf vollständige Nachprüfung des angefochtenen Hoheitsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Sicht.

ist die durch Art. 19 IV 1 GG gewährleistete Möglichkeit jedes Einzelnen, zum Schutz vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Rechtssphäre die Entscheidung eines Gerichts herbeizuführen. Lit.: Dörr, O., Der europäisierte Rechtsschutzauftrag deutscher Gerichte, 2003

Gewährleistung des Rechtsweges gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt (Art.19 Abs. 4 GG). Dabei ist der Begriff „Akt der öffentlichen Gewalt” anders zu verstehen als der gleichlautende Begriff in der Verfassungsbeschwerde. Nach h. M. sind Akte der öffentlichen Gewalt nur Maßnahmen der vollziehenden Gewalt, der Exekutive, nicht dagegen Akte der Gesetzgebung und der Rspr. Gewährleistet wird der Zugang zu einem Gericht, sodass eine wirksame gerichtliche Überprüfung stattfinden kann. Dabei sind die in den einzelnen Prozessordnungen normierten Zugangsvoraussetzungen solange zulässig, wie der Rechtsschutz für den Bürger nicht unzumutbar erschwert wird. Ein bestimmter Instanzenzug wird durch Art.19 Abs. 4 GG allerdings nicht garantiert.
Wenn eine besondere einfach-gesetzliche Regelung des Rechtsweges nicht vorliegt, ist über den Auffangtatbestand des Art.19 Abs. 4 S.2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.

nennt man die Regelung des Art. 19 IV 1 GG, wonach jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht (wegen seiner überragenden Bedeutung für die Rechtsschutzgewährung auch als „formelles Hauptgrundrecht“ bezeichnet). Mangels besonderer Regelung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 19 IV 2 GG). Die R. gewährleistet nur den Zugang zum Gericht, nicht die Eröffnung eines Instanzenzugs. Die R. äußert sich insbes. durch die Generalklausel der VwGO (Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3) und die Eröffnung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Über eine gewisse Einschränkung durch die im Zuge der Notstandsverfassung eingefügten Art. 10 II 2, 19 IV 3 GG vgl. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (3).




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