Rechtszug

Instanz.

ist die einzelne Station innerhalb des "»Instanzenzuges. Wieviel Rechtszüge ein Prozess durchläuft, hängt einmal davon ab, wieviel für ihn vorgesehen sind, zum anderen, ob die unterliegende Partei sich mit dem Urteil des jeweiligen R.s zufrieden gibt oder ein Rechtsmittel einlegt.

(Instanz) ist in einem gerichtlichen Verfahren der Verfahrensabschnitt vor einem Gericht, das einem anderen Gericht unter- oder übergeordnet ist. Das Verfahren beginnt im ersten R. (z. B. Amtsgericht oder Landgericht, Verwaltungsgericht) u. wird, soweit das Verfahrensrecht es vorsieht, durch Einlegung eines Rechtsmittels im zweiten R. (Landgericht oder OLG, Oberverwaltungsgericht), ggf. auch in einem dritten R. (BGH, Bundesverwaltungsgericht) fortgesetzt.

ist der jeweils einem bestimmten Gericht zugeordnete Verfahrensabschnitt eines Rechtsstreits. Das Verfahren beginnt vor dem Gericht des ersten Rechtszugs (z.B. Amtsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht, u.U. aber auch Oberlandesgericht, § 120 GVG). Soweit das Verfahrensrecht dies vorsieht, kann das Verfahren auf Grund von Rechtsmitteln vor das Gericht des zweiten oder dritten Rechtszugs gelangen, doch ist der Gesetzgeber im Ob und Wie der Einrichtung eines Rechtszugs grundsätzlich frei.

(Instanz) ist der Verfahrensabschnitt eines Rechtsstreits vor einem bestimmten - meist im Über- oder Unterordnungsverhältnis zu einem anderen stehenden - Gericht. Das gerichtliche Verfahren beginnt im ersten R. und gelangt, soweit dieser nicht der einzige R. ist, durch Rechtsmittel in den zweiten und ggf. dritten Rechtszug vor die übergeordneten Gerichte (z. B. Amtsgericht - Landgericht; Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof; Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht - Bundesverwaltungsgericht). Die obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheiden i. d. R. als Rechtsmittelgericht. Übersicht über die Rechtszüge s. Anhang VII ff.




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