Regelaltersrente
Im Sozialrecht :
Altersrente
Erbringung der Leistung gem. § 35 SGB VI, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde (ab 2012 : 67 Jahre) und die allgemeine Wartezeit von regelmäßig fünf Jahren i. S. d. §§ 50 ff. SGB VI erfüllt ist. Auf die allgemeinen Wartezeiten werden Beitragszeiten, Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Ersatzzeiten, sowie Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich angerechnet. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden.
Beachtlich ist, dass die sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen keine Begrenzung für die Fortsetzung bestehender Arbeitsverhältnisse darstellen. Im Arbeitsrecht gibt es, anders als im Beamtenrecht, keine gesetzliche Altersgrenze. Allerdings bestimmen die §§ 35 ff. SGB VI mit den dort genannten Altersstufen in der Lebenswirklichkeit den Hintergrund für arbeitsrechtliche Gestaltungen für den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand, in denen grundsätzlich Altersgrenzen enthalten sein können. Die rechtliche Zulässigkeit vor dem Hintergrund des Grundrechts der Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG ist allerdings umstritten.
Die R. gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch auf Regelaltersrente haben Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§ 35 SGB VI).
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