Reinhaltung der Gewässer

1.
Für die R. von Grundwasser, oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Küstenmeer) gilt: Schutzbestimmungen zur R. d. G. enthalten insbes. die §§ 32, 45 und 48 des G über den Wasserhaushalt (WHG) und die ergänzend ergangenen LandeswasserG. Danach dürfen feste Stoffe nicht in ein G. eingebracht werden; schlammige Stoffe rechnen nicht dazu. Des Weiteren ist die Einleitung von Abwasser genehmigungspflichtig (§§ 54-61 WHG). Nach § 48 darf die Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung nicht zu besorgen ist. Zum Schutz bestimmter Gewässer vor nachteiligen anthropogenen Einwirkungen können ferner Wasserschutzgebiete festgesetzt werden (§ 51). Die LandeswasserG regeln im Rahmen der Gewässeraufsicht die Bauüberwachung und Abnahme von Wasserbenutzungsanlagen. Stoffe dürfen nur gem. den o. g. Bestimmungen abgelagert oder gelagert werden (§ 10 KrW-/AbfG, Abfallrecht). Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält das WHG in §§ 62 u. 63. Nach § 89 WHG haftet jeder, der die Wasserbeschaffenheit eines Gewässers nachteilig verändert, für den daraus entstehenden Schaden (Gefährdungshaftung; Umweltkriminalität).

2.
Zivilrechtliche Haftung und Entschädigung für Verschmutzungsschäden durch bestimmtes Öl-Massengut von Seeschiffen richten sich nach §§ 486 bis 487 e HGB, die das (Öl-)Haftungsübereinkommen v. 27. 11. 1992 (ursprünglich bezeichnet als Übereinkommen v. 29. 11. 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, BGBl. 1975 II 301, 305) sowie das Bunkeröl-Übereinkommen v. 23. 3. 2001 (BGBl. 2006 II 578) umsetzen (ÖlschadenG v. 30. 9. 1988, BGBl. I 1770 m. Änd.). Die Vorschriften gelten auch für Seeschiffe, die weder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens registriert sind noch die Flagge eines Vertragsstaates führen dürfen (§ 1 ÖlschadenG). Wenn das Übereinkommen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angewandt wird, können diese allein nach dem Übereinkommen geltend gemacht werden. S. a. Immissionsschutzrecht.

3.
Zur R. v. Meeresgewässern s. Meeresverschmutzung.




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