Religionsgesellschaft

(Art. 140 GG, 137 WRV) ist die Vereinigung von Angehörigen derselben oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu gemeinsamer Ausübung der Religion. Die Verfassung gewährleistet die Freiheit der Bildung von Religionsgesellschaften sowie deren Selbstverwaltungsrecht. Religionsgesellschaften können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Als solche können sie nach Landesrecht Steuern (Kirchensteuer) erheben. Voraussetzung für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Bereitschaft zur Wahrung des Rechts. Als R. hat das Bundesverwaltungsgericht Deutschlands der Islamischen Föderation das Recht zugesprochen, in Berlin an öffentlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Lit.: Pieroth, B. u.a., Was ist eine Religionsgemeinschaft? JuS 2002, 937; Neureither, G., Recht und Freiheit im Staatskirchenrecht, 2002; Heinig, H., Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003; Magen, S., Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, 2004




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