Religiöse Kindererziehung

Über die religiöse Erziehung der Kinder bestimmen die Eltern in freier Einigung (Elterliche Gewalt). Die Einigung wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst; bei bestehender Ehe kann kein Elternteil ohne Einverständnis des anderen bestimmen, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis erzogen oder vom Religionsunterricht abgemeldet wird. Die r. K. beginnt mit der Taufe und endet mit der Volljährigkeit, bei minderjährigen Töchtern mit deren Heirat. Bei Streitigkeiten der Eltern kann das Vormundschaftsgericht vermitteln. Vom vierzehnten Lebensjahr an kann das Kind selbst entscheiden, welchem Bekenntnis es angehören will. Vom zwölften Lebensjahr an kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden, Gesetz über die religiöse Kindererziehungvom 15.6.1921. Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Eltern, Art. 7 GG.

. Die r. K. ist Teil der - Personensorge, doch gelten für sie die einschränkenden Vorschriften des Gesetzes über die r. K. von 1921. Sie betreffen insbes. die selbständigen Entscheidungsbefugnisse des Kindes, die von den allgemeinen Regelungen des BGB über die Geschäftsfähigkeit abweichen: Vom 12. Lebensjahr an kann das Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis (Weltanschauung) als bisher erzogen oder vom Religionsunterricht abgemeldet werden; mit dem 14. Lebensjahr ist es religionsmündig, entscheidet also selbst darüber, welchem Bekenntnis es angehören u. ob es am Religionsunterricht teilnehmen will oder nicht.

Personensorge.




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