Rentenschuld

(§1199 BGB) ist eine Grundschuld, die in der Weise bestellt ist, daß in regelmäßigen Abständen eine bestimmte Geldsumme aus dem belasteten Grundstück zu zahlen ist. Auch sie stellt ein Grundpfandrecht dar, das in der Praxis aber sehr selten, allenfalls i.V.m. einer Leibrente (§§ 759 ff. BGB) zur Altersversorgung vorkommt. Auf die R. sind gem. § 1200 BGB die entsprechenden Vorschriften der Grundschuld anzuwenden.

eine Abart der Grundschuld, bei der das Grundstück für fortlaufende Zahlungen haftet. Die Summe, mit der die R. vom Grundstückseigentümer abgelöst werden kann (Ablösungssumme), muss bei der Bestellung bestimmt werden. Die R. soll es insbes. Landwirten ermöglichen, den Gläubiger aus den laufenden Erträgen zu befriedigen. Die R. ist in der Praxis selten.

(§§ 1199ff. BGB) ist eine Abart der Grundschuld. Bei ihr ist in regelmässig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen. Dabei muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die R. abgelöst werden kann.

(§ 1199 BGB) ist die in der Weise bestellte Grundschuld, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme (z.B. Leibrente, Hausgrundstücksverkauf auf Rentenbasis) aus dem Grundstück zu zahlen ist. Für sie gilt teils Grundschuldrecht, teils Hypothekenrecht. In der Rechtswirklichkeit tritt die R. hinter der Reallast zurück. Lit.: Blank, T., Bürgschaft, Hypothek, Pfandrecht, Grund- und Rentenschuld, 2002

Unterart der Grundschuld, mit der Besonderheit, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, wobei der Eigentümer ein Ablösungsrecht (Zahlung einer Ablösesumme), der Gläubiger aber regelmäßig kein Kündigungsrecht hat (§§ 1199 ff. BGB). Die Rentenschuld ist, ebenso wie die Grundschuld, nicht akzessorisch, d. h. ihr Entstehen und Fortbestehen hängen nicht von der Existenz einer zu sichernden Forderung ab.

Die R. ist eine Grundschuld, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, sondern für fortlaufende Zahlungen an regelmäßig wiederkehrenden Terminen haftet (§§ 1199 ff. BGB). Bei ihrer Begründung muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die R. durch den Grundstückseigentümer abgelöst werden kann (Ablösungssumme). Auf die einzelnen Leistungen finden die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothek entsprechende Anwendung. Eine persönliche Haftung des Grundstückseigentümers wie bei der Reallast tritt bei der R. nicht ein.




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