Reugeld

Bei einem Vertrag kann sich jeder Partner den Rücktritt gegen Zahlung eines R.es Vorbehalten. Wenn in einem solchen Fall der Rücktritt erklärt wird, so ist er unwirksam, wenn das R. nicht vor oder bei der Rücktrittserklärung gezahlt wird und der andere den Rücktritt deswegen zurückweist, § 359 BGB.

(Reuegeld) (§ 353 BGB) ist die vereinbarte Geldleistung, von deren Entrichtung die Wirksamkeit eines vertraglich vorbehaltenen Rücktritts abhängig gemacht sein kann. Der Rücktritt ist dann unwirksam, wenn das R. nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist wirksam, wenn das R. unverzüglich nach Zurückweisung der Erklärung entrichtet wird. Lit.: Fick, K., Das Reugeld, 1912

Rücktritt.

Die Beteiligten können das Recht zum Rücktritt vom Vertrag von der Zahlung eines R. abhängig machen. Ist dies der Fall, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das R. nicht spätestens bei der Rücktrittserklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist (§ 353 BGB). Die Draufgabe beim Vertragsschluss gilt im Zweifel nicht als R. (§ 336 II BGB).




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