Revalierungsanspruch

ist der Anspruch, den der Bezogene gegen den Aussteller auf Grund der Annahme des Wechsels hat. Er ist ein einfacher bürgerlich-rechtlicher Anspruch und keine Wechselverbindlichkeit. Der R. gehört zu den der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. S. a. Bürgschaft.




Vorheriger Fachbegriff: ReUgionsmündigkeit | Nächster Fachbegriff: Revalierungsklage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen