Richter auf Probe

Wer später als Richter auf Lebenszeit od. als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum "R. a. P." ernannt werden. Er führt die Bezeichnung "Gerichtsassessor" (§ 12 Deutsches RichterG). R. a. P. kann entlassen werden (§ 22 Deutsches RichterG). Siehe auch: Richter.




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