Richteranklage

bei Verstoß eines Bundesrichters gegen die Grundsätze des GG oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes zulässiger Antrag des Bundestages, den Richter in ein anderes Amt oder den Ruhestand zu versetzen. Über die R. entscheidet das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit, ein vorsätzlicher Verstoß kann auch zur Entlassung führen. Die Länder können für Richter im Landesdienst entsprechende Regelungen treffen; auch hier entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Richter.

Verstößt ein Richter im Bundesdienst im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des GG oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes, so kann das BVerfG mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist; im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden (Art. 98 II GG). Die Länder können für Richter im Landesdienst eine entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt; doch steht auch hier die Entscheidung über eine Richteranklage dem BVerfG zu (Art. 98 V GG; § 13 Nr. 9, §§ 58 ff. BVerfGG).




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