Richterrat

ist auf Grund der §§ 49-50, 71-73 Deutsches RichterG bei den Gerichten des Bundes u. der Länder gebildet. Mitglieder werden für 4 Jahre von den Richtern gewählt. Die Aufgabe des Richterrats gleicht der des Personalrats (Personalvertretung). Für Bundesgerichte regelt dessen Aufgaben das DRiG, für die Gerichte der Länder gibt § 73 Deutsches RichterG eine Rahmenvorschrift, die näheren Einzelheiten sind in den Richtergesetzen der Länder geregelt.

Bei den Gerichten des Bundes und der Länder sind als Richtervertretungen für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten Richterräte errichtet. Ihre Zusammensetzung und Wahl ist im Deutschen Richtergesetz (§§ 49 ff.) und in den Richtergesetzen der Länder näher geregelt. Der R. entspricht im Wesentlichen der Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter (und dem „Staatsanwaltsrat“, der in den meisten Ländern der BRep. eingerichteten Vertretung der Staatsanwälte). Bei gemeinsamen Aufgaben wirken R. und Personalvertr. zusammen. S. a. Präsidialrat.




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