Ruhen des Verfahrens

besonderer Fall der AussetzungStillstand des Verfahrens). Wird vom Gericht angeordnet, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß z.B. wegen schwebender Vergleichsverhandlungen diese Anordnung zweckmäßig ist. Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts wieder aufgenommen werden. Das R.d.V. kann ferner als Sanktion bei Säumnis beider Parteien angeordnet werden.

Im Zivilprozess ordnet das Gericht das R. d. V. an, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen schwebender Vergleichsverhandlungen (Vergleich) oder aus einem anderen wichtigen Grunde zweckmässig ist. Auch bei Ausbleiben beider Parteien im Termin kann das R. d. V. angeordnet werden. Nach erfolgter Anordnung des Ruhens kann das Verfahren vor Ablauf von 3 Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts wieder aufgenommen werden (§§ 251, 251 a ZPO). Stillstand des Verfahrens. Notfrist.

(§ 251 ZPO) ist die auf dem Verhalten aller Beteiligten beruhende Nichtfortführung des Verfahrens. Das R. d.V. ist ein besonderer Fall der Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht hat das R. d. V. anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass z.B. wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen diese Anordnung zweckmäßig ist. Lit.: Liermann, B., Ruhen des Verfahrens als Verwirkungsgrund, Diss. jur. Bonn 1997

Stillstand des Zivilprozesses, der auf gerichtliche Anordnung eintritt und Sonderfall der
* Aussetzung ist. Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, wenn dies von beiden Parteien beantragt wird (§ 251 S.1 ZPO) oder wenn beide Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen oder nicht verhandeln und weder der Erlass eines Urteils nach Lage der Akten noch eine Vertagung (Terminsänderung) in Betracht kommen (§ 251 a Abs. 3 ZPO). Die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens entsprechen denen der Aussetzung mit dem Unterschied, dass Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen weiter laufen (§ 251 S. 2 ZPO). Das ruhende Verfahren kann fortgesetzt werden durch
* Aufnahme seitens einer Partei (§ 250 ZPO).

ist im Zivilprozess ein besonders ausgestalteter Fall der Aussetzung; möglich nach §§ 251, 251 a ZPO auf Antrag oder bei Säumnis beider Parteien. Über die Rechtsfolgen des R. Stillstand des Verfahrens.




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