Rundfunkanstalt

für die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch Gesetz oder Staatsvertrag geschaffene Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Gebührenerhebung und der Selbstverwaltung. Organe: Intendant, Rundfunkrat, Verwaltungsrat; Rundfunkrat und Verwaltungsrat überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Programmrichtlinien; sie bestehen aus Vertretern der wesentlichen politischen weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen; Fernsehanstalt, Funkwesen, Fernmelderecht.




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