Rücksichtnahmepflichten

(Schutzpflichten, weitere Verhaltenspflichten): Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Bei den Rücksichtnahmepflichten handelt es sich nicht um Leistungspflichten. Es besteht grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung, da diesen Pflichten kein selbstständiger Eigenzweck zukommt. Es handelt sich letztlich um Nichtschädigungspflichten. Erst die Verletzung der Rücksichtnahmepflichten löst Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, ausnahmsweise auch aus § 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB oder §§ 324, 346 BGB aus.
Zu den Rücksichtnahmepflichten gehören die Leistungstreuepflichten, die Aufklärungspflichten und die Schutzpflichten.
Bei der Leistungstreuepflicht handelt es sich um eine leistungsbezogene Pflicht der Parteien des Schuldverhältnisses, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg gefährden oder beeinträchtigen könnte, sowie alles Zumutbare zu tun, um den Erfolg zu ermöglichen oder zu sichern. Die Leistungstreuepflichten entstehen bereits im Stadium der Vertragsanbahnung und dauern auch nach Vertragserfüllung als nachwirkende Verhaltenspflichten noch an (BGH NJW 1983, 998).
Aufklärungspflichten (Offenbarungspflichten, Hinweispflichten) bestehen nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn der andere Teil nach dem im Geschäftsverkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise eine Aufklärung erwarten darf, denn die Aufklärungspflichten können nicht dazu dienen, der einen Vertragspartei zulasten der anderen das Geschäftsrisiko abzunehmen. Die Annahme einer Aufklärungspflicht setzt daher Aufklärungsbedürftigkeit auf der einen und Zumutbarkeit der Aufklärung auf der anderen Seite voraus.
Schutzpflichten (Fürsorgepflichten, Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten) gebieten jeder Partei sich so zu verhalten, dass an den Rechtsgütern der anderen Beteiligten des Schuldverhältnisses keine Nachteile entstehen. Die Parteien eines Schuldverhältnisses trifft eine umfassende allgemeine Nichtschädigungspflicht (BGH NJW 1983, 2813, 2814).




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