Sachenrechtsbereinigung

ist die Klärung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den neuen Ländern der BRep., die von den Nutzern zu Zeiten der ehem. DDR bebaut wurden. In der ehem. DDR wurde durch staatliche Stellen u. a. die Bebauung fremder Grundstücke gestattet. Bei Bebauung auf Grund eines dazu eingeräumten Nutzungsrechts (Nutzungsberechtigung) entstand Gebäudeeigentum, in anderen Fällen, z. B. auf Grund Billigung einer staatlichen Stelle, wurde das Gebäude Bestandteil des Grundstücks. Die Bebauungen fremder Grundstücke wurden zunächst durch ein im Einigungsvertrag begründetes vorläufiges Besitzrecht (Moratorium) geschützt. Die ungeklärte Rechtslage beeinträchtigte den Grundstücksverkehr und den Rechtsfrieden. Erforderlich war ein Interessenausgleich zwischen Nutzern und Eigentümern der Grundstücke, die mit Einführung der Marktwirtschaft wieder werthaltige Wirtschaftsgüter wurden. Das S.-Ges. vom 21. 9. 1994 (BGBl. I 2457) m. Änd. regelt die Rechtsverhältnisse und zwar für den Eigenheimbau, den sog. komplexen Wohnungsbau und den Bau von land-, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücken. Erfasst werden auch z. T. die sog. hängenden Kaufverträge, die in der ehem. DDR nicht mehr im Grundbuch vollzogen wurden (s. i. E. §§ 3 III, 121 SachenRBerG). Nicht einbezogen wurden Nutzungen auf Grund von Miet- und Pachtverträgen sowie Nutzungen zur Erholung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR; sie sind im SchuldrechtsanpassungsG geregelt. Bei der S. erhält das Vertrauen des Nutzers auf den Schutz seiner damals anerkannten baulichen Investition Vorrang vor dem Interesse des Grundstückseigentümers an der Wiedererlangung des Besitzes. Deshalb wurden die durch die Wiedervereinigung entstandenen Bodenwerte grundsätzlich hälftig zwischen Nutzer und Eigentümer aufgeteilt. Dazu erhält der Nutzer nach seiner Wahl ein Recht zum Ankauf des Grundstücks zum halben Verkehrswert oder einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts zu einem Erbbauzins mit der Hälfte des üblichen Satzes. Bei unredlichem Erwerb des Nutzungsrechts steht dem Grundstückseigentümer ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Zur Durchführung der S. dient ein notarielles Vermittlungsverfahren. Für private Grundstücke, die vor dem 3. 10. 1990 für eine Verkehrsfläche in Anspruch genommen oder zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut wurden, gilt das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz v. 26. 10. 2001 (BGBl. I 2716).




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