Sanierungssatzung

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme (§§ 136 ff. des Baugesetzbuches) durchgeführt werden soll, durch Satzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. In diesem Gebiet sind zahlreiche bauliche Vorhaben, Grundstücksteilungen und bestimmte schuldrechtliche Vereinbarungen genehmigungsbedürftig (§ 144 BauGB). Für die von der S. betroffenen Grundstücke wird im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen (§ 143 II BauGB).




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