Schaden

Jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) einer Person. Freiwillig eintretende Vermögenseinbußen nennt man dagegen Aufwendungen.

ist die unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern. Er steht im Gegensatz zu (freiwillig erfolgenden) Aufwendungen. Der S. ist einer Person nur dann zu ersetzen, wenn eine rechtlich begründete Schadensersatzpflicht besteht. Man unterscheidet zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden, zwischen materiellem - und immateriellem Schaden sowie zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden.

• materieller (Vermögens-) S. ist dann gegeben, wenn sich der Wert des verletzten Rechtsgutes in Geld messen läßt. Er wird durch die sog. Differenzhypothese ermittelt und liegt dann vor, wenn der Wert des tatsächlichen Vermögens des Geschädigten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geringer ist, als der Wert, den sein Vermögen bei hypothetischer Betrachtung haben würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

• immaterieller (Nichtvermögens-) S. liegt vor, wenn immaterielle Güter, wie z. B: Gesundheit, Freiheit, Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sind. Diese Güter sind gerade nicht in Geld meßbar, so daß eine Schadensberechnung nach der Differenzhypothese ausscheidet.

• mittelbarer (Vermögensfolge-) S. umfaßt die durch das schädigende Ereignis verursachten Einbußen, die neben der Beschädigung der Sache selbst an sonstigem Vermögen des Geschädigten eingetreten sind (insbesondere entgangener Gewinn, §252 BGB).

• unmittelbarer (Objekt-) S. ist der Schaden, der unmittelbar an dem verletzten Gut selbst eingetreten ist (z.B. Beschädigung eines Kfz).

ist jeder Nachteil, den jemand durch ein Ereignis erleidet. Der Begriff umfasst den Personen-, Sach-, Vermögensschaden sowie den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld, Nichtvermö- gensschaden und den mittelbaren Schaden). a. Schadenersatz, Schadensberechnung, Vorteilsausgleichung.

ist die unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern auf Grund eines bestimmten Ereignisses. Der S. steht im Gegensatz zur Aufwendung. Der S. einer Person ist nur dann von einer anderen Person zu ersetzen, wenn eine im Recht enthaltene Schadensersatzpflicht (SchadensÜberwälzungsnorm) eingreift. Innerhalb der Schäden werden verschiedene Arten unterschieden. Positiver S. (lat. damnum [N.] emergens) ist die entstandene Einbuße an positiv vorhandenen rechtlich geschützten Gütern (z.B. Zerstörung einer Sache), negativer S. die Einbuße an erst zu erwerbenden Gütern, deren Gewinnung infolge der Schädigung nicht erfolgen kann (lat. lucrum [N.] cessans, entgehender Gewinn § 252 BGB). Nichterfüllungsschaden ist der durch das Fehlen der Erfüllung eingetretene S., Vertrauens- schaden der im Vertrauen auf die Gültigkeit einer Handlung entstandene S. Abstrakter S. ist der abstrakte (z. B. § 288 I BGB), konkreter S. der konkret erwachsene (und berechnete) S. Vermögensschaden (materieller S.) ist der an materiellen Gütern (z.B. Sache), NichtVermögensschaden (immaterieller S.) der an immateriellen Gütern (z.B. Freiheit, Ehre) eingetretene S. Unmittelbarer S. ist der am verletzten Gut selbst entstandene, mittelbarer S. (Folgeschaden) der an anderen, nicht selbst betroffenen Gütern, insbesondere am Vermögen des Verletzten entstandene S. Lit.: Steffen, E., Der normative Verkehrsunfallschaden, NJW 1995, 2057; Großschäden, hg.v. Koch, H. u.a., 1998; Thüsing, G., Wertende Schadensberechnung, 2001; Heß, R./Jahnke, J., Das neue Schadensrecht, 2002; Riedel, U., Kind als Schaden, 2003; Grigoleit, //., Der mangelbedingte Betriebsausfallschaden, JuS 2004, 745

ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. Der Begriff umfasst sowohl den Vermögensschaden, d. h. den in Geld oder geldwerten Gütern (Verpflichtungen) ausdrückbaren Nachteil, als auch den ideellen oder immateriellen Nichtvermögensschaden (Beeinträchtigung der Ehre, des Wohlbefindens usw.). Zum Vermögensschaden gehört nach der Rspr. auch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Kfz. (Straßenverkehrshaftung) oder eines sonstigen notwendigen Wirtschaftsguts (z. B. Haus, BGH NJW 1987, 50); ferner die Unterhaltspflicht sowie Aufwendungen für ein nach einem fehlerhaften ärztlichen Eingriff erzeugtes Kind (BGH NJW1984, 2625 m. Nachw.). Grundsätzlich trägt jeder seinen Sch. selbst, insbes. den durch Zufall eingetretenen (casum sentit dominus); die Pflicht, einem anderen Schadensersatz zu leisten, bedarf eines besonderen Rechtsgrundes (z. B. Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung). Die Ersatzpflicht für immateriellen Sch. ist nach dem BGB erheblich eingeschränkt. Über die Schadensberechnung, -arten, -ursachen usw. im Einzelnen Schadensersatz. S. ferner Vorteilsausgleichung, Mitverschulden.




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