Schenkung von Todes wegen

ist ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, § 2301 BGB. Es muss in der Form der Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) abgegeben werden, bei bindenden Erbeinsetzungen und Vermächtnissen in der Form des Erbvertrags. Zu unterscheiden ist das Schenkungsversprechen unter Lebenden, dessen Erfüllung bis zum Tod des Versprechenden hinausgeschoben wird; für dieses genügt notarielle Beurkundung des Versprechens.

Schenkung auf den Todesfall.

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt, um die Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften zu vermeiden, grundsätzlich den Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen (vorweggenommene Erbfolge; § 2301 I BGB); mit vertragsmäßiger Bindung kann es als Erbeinsetzung oder Vermächtnis nur durch Erbvertrag erreicht werden. Ist dagegen das Versprechen unbedingt und nur die Erfüllung bis nach dem Tode des Schenkers hinausgeschoben, so finden die Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden (Form des Schenkungsversprechens nach § 518 BGB) ebenso Anwendung, wie wenn der Schenker eine echte Sch. v. T. w. bereits durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes dinglich vollzieht (§ 2301 II BGB); die Bedingung steht der Rückleistungspflicht bei Vorversterben des Beschenkten nicht entgegen.

Darüber hinaus lässt § 331 BGB einen formlosen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit dem Inhalt zu, dass das Bezugsrecht des Dritten erst mit dem Tod des Erblassers entsteht. Dies ist von besonderer Bedeutung beim Lebensversicherungsvertrag, der deshalb - wie auch andere Verträge auf den Todesfall (z. B. der Übergabevertrag) - nicht der Form der Verfügung von Todes wegen bedarf.




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