Schiedsrichterliches Verfahren

(§§ 1025 ff. ZPO). Durch Schiedsvertrag kann vereinbart werden, dass emeprivaUechthche Rechtsstreitigkeit nicht durch das staatliche (ordentliche) Gericht, sondern durch ein privates Schiedsgericht entschieden werden soll Der Schiedsvertrag - unzulässig in Wohnungsmietangelegenheiten - ist insoweit wirksam, als die Parteien über d" Sttatg eenstand einen -Vergleich abschhessen können. Wird trotz Vorliegens eines Schiedsvertrages vor dem staatlichen Gericht Klage erhoben, steht dem Beklagten eine prozesshindemde -Einrede zu. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts, das sein Verfahren grundsätzlich nach freiem Ermessen bestimmt, hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; er wird vom ordentlichen Gericht auf Antrag für vollstreckbar erklärt. Das S.V. ist vor allem im Wirtschafts- und Verbandsleben von Bedeutung.

1.
Sch.V. ist das Verfahren der Schiedsgerichte. Das sch.V. ist in erster Linie in §§ 1025-1066 ZPO geregelt. Hier treten die Schiedsgerichte an die Stelle der staatlichen Gerichte, die ihrerseits im sch.V. nur in begrenztem Umfang tätig werden (§ 1026 ZPO), insbes. für vorläufige oder sichernde Maßnahmen (z. B. einstweilige Verfügung, § 1033 ZPO), sofern diese nicht auch das Schiedsgericht anordnet (§ 1041 ZPO). Das sch.V. wird im Regelfall auf Grund einer Schiedsvereinbarung eingeleitet, kann aber auch auf einer einseitigen Erklärung (z. B. in einer Verfügung von Todes wegen) beruhen (§ 1066 ZPO).

2.
Das Schiedsgericht kann erforderlichenfalls über die eigene Zuständigkeit (und damit über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung) entscheiden (§ 1040 ZPO). Abgesehen von einigen grundlegenden Verfahrensregeln (z. B. Gewährung des rechtlichen Gehörs; kein Ausschluss von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte) unterliegt das sch.V. der Vereinbarung der Parteien (§ 1042 ZPO). Soweit eine solche nicht vorliegt, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren (z. B. Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Zulässigkeit und Umfang einer Beweiserhebung) weitgehend nach freiem Ermessen (§§ 1042 IV, 1047 ZPO).

3.
Das sch.V. endet üblicherweise mit einem Schiedsspruch oder einem Schiedsvergleich. Schiedsspruch ist die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitgegenstand (und i. d. R. über die Kosten des sch.V., § 1057 ZPO). Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen, von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, i. d. R. (wie ein Urteil) zu begründen und den Parteien zu übersenden (§ 1054 ZPO; zur Frage des hierbei anzuwendenden materiellen Rechts vgl. § 1051 ZPO). Vergleichen sich die Parteien während des sch.V., so hält das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien diesen Schiedsvergleich in der Form eines „Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut“ fest, der dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache hat (§ 1053 ZPO).

4.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Er kann deshalb nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und auch vom ordentlichen Gericht (Zuständigkeit: Oberlandesgericht) nur aufgehoben werden, wenn das sch.V. oder der Schiedsspruch an bestimmten, im Gesetz im Einzelnen aufgezählten gewichtigen Mängeln leidet (§§ 1059, 1062 ff. ZPO). Aus einem inländischen Schiedsspruch (einschließlich des genannten Schiedsvergleichs) findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn dieser vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt worden ist (§§ 1060, 1062 ff. ZPO); er ist dann Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 a ZPO). Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 ZPO nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 6. 1958 (BGBl. 1961 II 121). Das sch.V. in Arbeitsstreitigkeiten ist nach Voraussetzungen und Verfahren in §§ 101 ff. ArbGG besonders geregelt. S. a. Anwaltsvergleich.




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