Schleswig-Holstein

ist das lange Zeit mit Dänemark verbundene, von 1866 bis 1947 zu Preußen gehörige, nördlichste Land der Bundesrepublik. Seine vom 13. 12. 1949 stammende Landessatzung (Fassung vom 15. 3. 1962) wurde mit Wirkung vom 1. 8. 1990 in die Verfassung von S. umgeändert. Im Verwaltungsrecht kennt S. keine Mittelbehörden. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Gesetze des Landes Schleswig-Holstein (Lbl.), 2. A. 2006; Dehn, K., Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts, 8. A. 2002; Brüse, U./Koops, M., Gemeindehaushaltsrecht Schleswig- Holstein, H.A. 2004; Mutius, A. v./Rentsch, H., Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 5. A. 1998, 6. A. 2002; Die Bundesrepublik Deutschland - Schleswig-Holstein, 2001

1.
S.-H. ist nach seiner - früher als „Landessatzung“ (v. 13. 12. 1949, GVOBl. 1950, 3) bezeichneten - Verfassung (G v. 13. 6. 1990, GVOBl. 391, m. Änd.) ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Kiel.

2.
Der vom Volk auf 5 Jahre gewählte Landtag ist das oberste Organ der politischen Willensbildung; er wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus, kontrolliert die vollziehende Gewalt und behandelt öffentl. Angelegenheiten (Art. 10). Art. 12 regelt Aufgaben und Stellung der parlamentarischen Opposition. Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen. Art. 41, 42 regeln Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmung). Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die Landesministerinnen und -minister (Art. 26). Die Richterinnen und Richter werden von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen. Ein eigenes Verfassungsgericht sieht die Verfassung nicht vor; Art. 44 legt für bestimmte Fälle die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fest. Die dänische und friesische Minderheit genießen besonderen Schutz (Art. 5 II).

3.
Die Verwaltung liegt unterhalb der Ministerien bei Kreisen, Ämtern, Gemeinden und Städten; eine allgemein zuständige Mittelbehörde besteht nicht.




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