Schlichtung

Im Arbeitsrecht ein Verfahren zur Abwendung eines drohenden Arbeitskampfes. Soweit es sich um Auseinandersetzungen innerhalb eines Betriebes handelt, das heißt um solche zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, erfolgt die Schlichtung durch eine Einigungsstelle, die aus einer jeweils gleichen Anzahl von durch den Arbeitgeber und den Betriebsrat benannten Beisitzern und einem von beiden Seiten zu benennenden neutralen Vorsitzenden gebildet wird (§76 BetrVG). Können sich beide Seiten nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird er durch das Arbeitsgericht bestellt. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt eine nicht zustande gekommene Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Entsprechendes gilt für Auseinandersetzungen zwischen einem Behördenleiter und dem Personalrat nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen. Für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien von Tarifverträgen, also zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung über eine Schlichtung. Die meisten Bundesländer haben jedoch Schlichtungsordnungen erlassen, durch die sie Schlichtungs- oder Schiedsstellen eingerichtet und deren Verfahren geregelt haben. Diese Stellen können von den Tarifvertragsparteien angerufen werden, wenn diese sich nicht über einen neuen Tarifvertrag einigen können. Sie unterbreiten den Parteien einen Einigungsvorschlag, an den diese jedoch nicht gebunden sind. Der Arbeitskampf darf aber erst beginnen, wenn dieser Einigungsvorschlag vorliegt und förmlich abgelehnt worden ist.

Tarifvertrag.

ist das Verfahren zur Ausgleichung der Interessen zwischen Beteiligten, insbesondere zwischen Tarifvertragsparteien. Die S. ist auf Erhaltung des Arbeitsfriedens gerichtet, indem sie zum Abschluss einer Gesamtvereinbarung Hilfe leistet. Sie kann entweder vereinbarte S. sein oder (subsidiäre) staatliche S. Der Schlichtungsvorschlag der Einigungsstelle ist grundsätzlich nur ein unverbindlicher Vorschlag. Nach erfolgloser S. ist der Arbeitskampf zulässig. Seit 2000 ist nach Landesrecht (Landesgesetz) die zivilprozessuale Klage vielfach in einfachen Sachen von einer vorangehenden S. vor einer Gütestelle abhängig gemacht (derzeit in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen nicht geplant). Lit.: Behning, B., Die Schlichtung in der kollektiven Arbeitsverfassung, 1994 (Diss.); Wolfram-Korn, M./Schmarsli, P., Außergerichtliche Streitschlichtung in Deutschland, 2001; Zietsch, U./Roschmann, K., Die Regelungen des vorprozessualen Güteverfahrens, NJW 2001, Heft 51, Beilage 3*; Bitter, G., Die Crux mit der obligatorischen Streitschlichtung, NJW 2005, 1235

(kollektives Arbeitsrecht) Vermittlungsversuch zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Tarifparteien. Eine Schlichtung zwischen den Tarifparteien ist auf Erhaltung des Arbeitsfriedens und die Verhinderung von Arbeitskampfmaßnahmen gerichtet und soll den Abschluss eines Tarifvertrages ermöglichen. Gegenstand der Schlichtung ist damit ein tariflicher Regelungsstreit. Ergeht im Schlichtungsverfahren ein Schlichtungsspruch, kommt ihm die Wirkung eines Tarifvertrages zu. Rechtsgrundlage für eine Schlichtung vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahmen ist regelmäßig eine Regelung aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages. Zur Schlichtung im Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat vergleiche die Ausführungen zur Einigungsstelle.

1.
Arbeitsrecht: S. ist die Mithilfe zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Parteien eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Ziel der S. ist Abschluss eines (neuen) Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. S.-Behörden sind die Schieds(Schlichtungs)ausschüsse, die Landesschlichter und die oberste Arbeitsbehörde der Länder. Neben der staatlichen S. (ges. Grundlage ist das KRG Nr. 35, ergänzt durch LdGes.; s. Nipperdey, ArbeitsR, Nrn. 520-524) besteht die durch Tarifvertrag vereinbarte freiwillige S. Grundsätzlich müssen sich die Parteien einigen. Schiedssprüche im staatlichen S.verfahren sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich. Ein Arbeitskampf ist erst nach Durchführung der S. zulässig.

2.
Zivilprozessrecht: Zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung können die Länder nach § 15 a EGZPO vorsehen, dass in bestimmten Verfahren (Streitgegenstand bis 750 EUR, Nachbarstreitigkeiten, Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb der Medien) vor Anrufung des Amtsgerichts eine S. versucht werden muss (z. B. Bay. G v. 25. 4. 2000, GVBl. S. 268, m. Änd.). Dies findet aber u. a. dann für das streitige Verfahren keine Anwendung, wenn der Anspruch zuvor im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist. Die Pflicht zur S. ist verfassungsgemäß.

3.
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant: s. Rechtsanwalt (3 a. E.).




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