Schlichtungsrecht

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern oder deren Verbänden und Gewerkschaften, ferner zwischen einem Arbeitgeber und der Belegschaft seines Unternehmens über Fragen, die durch Gesamtvereinbarung (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) geregelt werden können, hat die Schlichtung die Aufgabe, eine Lösung des Streites dadurch herbeizuführen zu versuchen, dass sie den Abschluss einer Gesamtvereinbarung veranlasst. Besteht dagegen über die streitige Frage bereits eine solche Gesamtvereinbarung, kommt keine Schlichtung in Frage, vielmehr liegt dann ein Rechtsstreit vor, der vor Gericht auszutragen ist. Die Schlichtungsstellen sind staatlich und üben lediglich unparteiische und vermittelnde Tätigkeit aus. Das Sch. für Tarifverträge ist im Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Amtsbl. KR. S. 174) geregelt, ferner bestehen landesrechtliche Vorschriften. Schlichtungsbehörden sind: a) die Schiedsausschüsse der Länder; b) der Landesschlichter jedes Landes; er muss angerufen werden, bevor das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsausschuss eingeleitet wird; c) die Einigungs- und Vermittlungsstellen für betriebliche Streitigkeiten; diese werden gemäss Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen gebildet; d) ferner können Schlichtungssteilen durch Tarifvertrag vereinbart werden. - In Österreich bestehen Einigungsämter und Einigungskommissionen, ferner Schiedsgerichte als Schlichtungsstellen. In den Schweizer Kantonen bestehen ständige Einigungsämter.




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