Schlüssiges Verhalten

Willenserklärungen müssen nicht immer in einer bestimmten Form, z. B. schriftlich, abgegeben werden. Es ist nicht einmal erforderlich, daß dabei überhaupt gesprochen wird. Oft hat ein bestimmtes Verhalten die Bedeutung einer Willenserklärung, z.B. das Einpacken von Waren in einem Selbstbedienungsgeschäft (=ich will diese Waren kaufen) oder das Abstellen eines Autos auf einem bewachten Parkplatz (= ich will, daß dieses Auto bewacht wird). Man spricht dann von einem «schlüssigen Verhalten», auf das alle Regeln über die Willenserklärungen Anwendung finden.

konkludente Erklärung.




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