Schmiergeld

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einem Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten sich oder einem Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb einen Vorzug zu verschaffen, kann nach § 12 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. mit Geldstrafe belegt werden. Die gleichen Strafen drohen dem Angestellten oder Beauftragten, der sich zu dem genannten Zweck Geschenke oder andere Vorteile versprechen oder gewähren lässt. Dem Arbeitnehmer ist im übrigen auch auf Grund seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber die Annahme von Sch. verboten. Die Annahme von Sch. kann zu Schadensersatzansprüchen und fristloser Kündigung führen. Unlauterer Wettbewerb.

ist das zur Erreichung eines sonst nicht oder wahrscheinlich nicht erreichbaren Zieles (z.B. eines staatlichen Auftrags bei überhöhten Kosten, einer Krankschreibung eines gesunden Assistenten, einer Planstelle für einen inzüchtigen Berufslosen oder einer Honorarprofessur für einen Verwaltungsleiter einer Klinik) dem Entscheidungsträger unerlaubt zugewandte Geld (oder sonstige geldwertgleiche Mittel). Steuerrechtlich ist S. eine sonstige Einkunft, deren Rückzahlung als Ausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Lit.: Boldt, K., Schmiergelder im Einkommensteuerrecht, 1999; Günzler, N., Steuerrecht und Korruption, 1999




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