Schöffe

ehrenamtlicher Richter, der als unmittelbarer Vertreter des ganzen Volkes in der Hauptverhandlung beim S.Gericht, der Strafkammer, dem Schwurgericht, dem Jugendgericht und der Jugendkammer an der Rechtsprechung mitwirkt. Muß Deutscher sein. Bestimmte Personen sind unfähig zum Amt eines S. (z.B. bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer mehr als 6monatigen Freiheitsstrafe), andere sollen nicht zu S. berufen werden (z.B. Personen unter 25 und über 70 Jahre), wieder andere dürfen ihre Berufung ablehnen (z.B. Ärzte). S. werden von den Gemeinden vorgeschlagen und von einem Ausschuß gewählt. Ihre Zahl ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Für ihre S.Tätigkeit erhalten die S. eine Entschädigung.

ist ehrenamtlicher Richter ohne juristische Ausbildung. Er ist Beisitzer in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht sowie Beisitzer der Kleinen u. Grossen Strafkammer beim Landgericht. Grundsätzlich kann die Berufung zum Schöffenamt nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden (§ 35 GVG). Schöffe hat während der Hauptverhandlung die gleichen Rechte u. Pflichten wie ein Berufsrichter. Er erhält keine Vergütung, nur eine Entschädigung (§ 55 GVG), Jahresliste. Die Schöffen werden von der Gemeinde vorgeschlagen. Gegen die Vorschlagsliste kann Einspruch erhoben werden. Beim Amtsgericht od. Landgericht wird ein Ausschuss gebildet, der aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen für die einzelnen Sitzungstage im voraus wählt (§§ 36-54,77 GVG). Welche Personen unfähig oder ungeeignet zum Schöffenamt sind, sagen die §§ 32-34 GVG. - Hauptschöffe.

(§ 30 GVG) ist der ehrenamtliche -Richter. S. kann in Deutschland nur ein Deutscher sein, der nicht unfähig zu diesem Amt ist. Bestimmte Personen sollen nicht zu Schöffen berufen werden (z.B. Polizeivollzugsbeamte). Andere dürfen die Berufung ablehnen (z.B. Ärzte). Die Schöffen werden von den Gemeinden vorgeschlagen und von einem Ausschuss gewählt. Sie üben während der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang aus. Sie werden im Schöffengericht, der Strafkammer, dem Schwurgericht, dem Jugendgericht und der Jugendkammer tätig- Lit.: Lieber, //., Handbuch für Schöffinnen und Schöffen, 2001

(aus althochdeutsch: sceffino, der Anordnende): Ehrenamtlicher Richter, der in Strafverfahren beim Amtsgericht (außer bei Entscheidungen des
* > Strafrichters) und Landgericht an der Urteilsfindung mitwirkt. Sowohl das Schöffengericht des Amtsgerichts als auch die Strafkammern des Landgerichts sind i. d. R. neben den Berufsrichtern mit zwei Schöffen besetzt. Anders als die Geschworenen des angloamerikanischen Rechtskreises üben die ehrenamtlichen Richter gemäß §§ 30, 77 Abs. 1 GVG das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie Berufsrichter; sie entscheiden über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich. Dabei sind sie in gleichem Umfang wie Berufsrichter unabhängig, § 45 Abs. 1 S.1 DRiG. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken Schöffen nicht am Strafverfahren mit. Die Wahl der Schöffen ist in §§ 31 ff. GVG geregelt: Sie erfolgt durch einen Ausschuss (§ 42 GVG) anhand einer Vorschlagsliste der Gemeinde (§§ 36 ff. GVG) für einen Zeitraum von fünf Geschäftsjahren. Die Vorschlagsliste der Gemeinde soll alle sozialen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 S.1 GVG); zum Schöffenamt unfähige, nicht zu berufende oder ablehnungsberechtigte Personen sind in §§ 32 ff. GVG aufgeführt. Zu Unterscheiden sind
* Hauptschöffen
* Hilfsschöffen: Schöffen, die an die Stelle wegfallender Hauptschöffen treten
* Ergänzungsschöffen: Gemäß §§ 192 Abs. 2 und
3, 48 GVG aus der Hilfsschöffenliste zuzuweisende
Schöffen in Verhandlungen längerer Dauer, die der
Verhandlung beizuwohnen und im Fall der Verhinderung eines Schöffen für diesen einzutreten haben.




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