Schriftform von Verwaltungsakten

Obwohl nach dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens auch für den Verwaltungsakt grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (§ 37 Abs. 2 VwVfG, schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise [=-- konkludentl), ist in verschiedenen Spezialvorschriften eine besondere Form, insbesondere die Schriftform vorgeschrieben (z. B. Schriftform bei ausländerrechtlichen Maßnahmen gem. § 77 AufenthG; Baugenehmigungen unterliegen nach den jeweiligen Landesbauordnungen der Schriftform). Dabei kann die durch die Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, §3 a Abs. 2 VwVfG. Soweit keine Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Behörde (und wird aus Beweisgründen in der Regel) den Verwaltungsakt schriftlich erlassen.
Daneben kann auch eine andere oder besondere Form vorgesehen sein. So erfolgt die Ernennung eines Beamten durch die Aushändigung einer Urkunde (18 Abs. 2 BeamtStG), ebenso die Einbürgerung (§ 16 Abs. 1 StAG).
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt, so ist dieser gern. § 39 VwVfG schriftlich zu begründen (Begründung eines Verwaltungsaktes).




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