Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Nach Art. 20 a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere. Diesem Verfassungsauftrag ist der Bund durch die gesetzlichen Regelungen zum Naturschutz und zum Tierschutz nachgekommen.




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